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D › Dienstvertrag § 611 BGB

Dienstvertrag § 611 BGB

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Unter einem Dienstvertrag versteht man einen gegenseitigen Vertrag (gegenseitiger Vertrag), durch welchen der Dienstverpflichtete sich zur Leistung einer qualifizierten Tätigkeit und der Dienstberechtigte sich im Gegenzug zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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