Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 35
ОглавлениеB › Bürgschaftsvertrag § 765 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
52
Der Bürgschaftsvertrag ist in den §§ 765 ff. BGB geregelt. Der Bürge übernimmt im Bürgschaftsvertrag ein großes Risiko, denn er muss eventuell eine Schuld tilgen, von der er selbst keinerlei Vorteile genossen hat. Je nach Umfang der Schuld, kann dies den finanziellen Ruin für den Bürgen bedeuten.
Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag (einseitig verpflichtender Vertrag). Er wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger der Bürgschaft geschlossen. Der Gläubiger der Bürgschaft ist häufig ein Kreditinstitut. Zweck der Bürgschaft ist die Sicherung des Gläubigers: Sie soll sein Risiko mindern, die vom Hauptschuldner geschuldete Leistung nicht zu bekommen. Sie ist eine Personalsicherheit.
Beispiel:
Daniel Hase nimmt bei der Dagobert Bank einen Kredit auf. Die Dagobert Bank verlangt zur Absicherung ihres Kredites Sicherheiten. Daniel schlägt vor, dass sich seine gut verdienende Freundin Bianca Beil für seinen Kredit verbürgt, womit die Bank einverstanden ist. Der Bürgschaftsvertrag wird also zwischen der Gläubigerin der Bürgschaft, der Dagobert Bank, und der Bürgin, Bianca Beil, geschlossen.
Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich (Form) abgegeben werden. Dies geht aus § 766 BGB[1] hervor. In unserem Beispiel bedeutet dies, dass Frau Beil ihre Bürgschaftserklärung schriftlich (§ 126 BGB) abgegeben muss; die Dagobert Bank aber ihr Einverständnis mit der Erklärung der Bürgin Beil auch mündlich oder per E-Mail ausdrücken kann. Diese einseitige Formbedürftigkeit ergibt sich aus dem Bedürfnis, den Bürgen vor einer übereilten Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft zu warnen. Denn nochmals: Durch die Bürgschaft, übernimmt der Bürge nur Pflichten, erwirbt aber keine Rechte. Der Gläubiger der Bürgschaft, der ausschließlich von der Bürgschaft profitiert, braucht hingegen nicht gewarnt zu werden.
Die Bürgschaft ist akzessorisch. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung des Bürgen vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld abhängt; s. § 767 BGB. Sollte in unserem Beispielsfall Herr Hase bereits sein Kredit zur Hälfte getilgt haben; könnte die Dagobert Bank Frau Beil auch nur in dieser Höhe (nebst Zinsen, Kosten etc.) in Anspruch nehmen.
Dem Bürgen stehen mehrere Einreden (Einreden und Einwendungen) zu. Die für den Bürgen (theoretisch) wichtigste Einrede ist die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB. Die Einrede der Vorausklage bedeutet, dass der Bürge sich solange weigern kann, den Gläubiger zu befriedigen, bis dieser noch nicht erfolglos in das bewegliche Vermögen des Schuldners der Hauptverbindlichkeit vollstreckt hat (§§ 771, 772 BGB). Der Bürge soll nur für den Notfall einstehen und nicht wie ein Mitschuldner behandelt werden. Allerdings wird in der Praxis meist vom Bürgen verlangt, dass dieser auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. In diesem Fall wird die Bürgschaft als selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bezeichnet. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft liegt auch dann vor, wenn für den Bürgen die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist (§ 349 HGB). Des Weiteren gibt es noch eine Reihe von anderen besonderen Bürgschaften: Höchstbetragsbürgschaft (für den vorsichtigen Bürgen), Zeitbürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern etc.
Ein kleiner Trost für den Bürgen ergibt sich aus § 774 BGB, der einen gesetzlichen Forderungsübergang (Abtretung), cessio legis, für den Fall vorsieht, dass der Bürge den Gläubiger teilweise oder vollständig befriedigt hat.
Übungsfall Bürgschaft
Herr Dieter Dunker nimmt bei der Krumm-Bank ein Darlehen in Höhe von 100.000,- EUR auf. Sein Freund Arno Beier verbürgt sich in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe der Darlehenssumme nebst Zinsen und Nebenkosten.
Es stellt sich heraus, dass Herr Dunker von der Krumm-Bank arglistig getäuscht wurde. Dieter Dunker ficht den Vertrag dennoch nicht an. Herr Beier wird aus der Bürgschaft von der Krumm-Bank in Anspruch genommen.
a) | Herr Beier fragt Sie, ob er den Darlehensvertrag selbst anfechten kann oder ob die arglistige Täuschung seitens der Bank sich für ihn ansonsten „irgendwie vorteilhaft“ auswirkt? |
b) | Außerdem will er wissen, ob die Krumm-Bank nicht zuerst seinen Freund Dieter in Anspruch nehmen muss. |
Lösung
a) | Herr Beier kann als Bürge, der nicht Partei des Darlehensvertrages ist, den Darlehensvertrag selbst nicht anfechten. Er kann jedoch gem. § 770 Abs. 1 BGB die Befriedigung der Krumm-Bank verweigern, solange sein Freund Dieter (theoretisch) das Recht hat, den Darlehensvertrag anzufechten. |
b) | Da im folgenden Fall eine selbstschuldnerische Bürgschaft gem. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegt, steht Herrn Beier nicht die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB zu. |
Weiterführende Literatur
Hans-Joachim Musielak, Die Bürgschaft, JA 2015, S. 161-169.