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AAufschiebende Bedingung § 158 Abs. 1 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Rechtsgeschäftliche Bedingungen sind in den § 158 ff. BGB geregelt. Unterschieden wird hierbei die auflösende von der aufschiebenden Bedingung. Da die auflösende Bedingung in der Praxis eine äußerst untergeordnete Rolle spielt, wird im Folgenden nur auf die aufschiebende Bedingung eingegangen. Die aufschiebende Bedingung kann sich sowohl auf die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) – beispielsweise Kaufvertrag – als auch auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (Eigentumsübertragung) beziehen.

Beispiel:

Kauft Lea Müller eine schicke Eigentumswohnung unter der Bedingung, dass ein Kreditinstitut ihr diese finanzieren wird, so bezieht sich die Bedingung auf den Kaufvertrag, also auf das Verpflichtungsgeschäft. Macht Simon Neumüller die Übertragung des Eigentums an seinem Auto auf Alina Klein davon abhängig, dass diese den vollständigen Kaufpreis zahlt, so bezieht sich die Bedingung auf das Verfügungsgeschäft.

Eine solche Bedingung nennt man Eigentumsvorbehalt (Eigentumsvorbehalt).

Weiterführende Literatur

Stephan Lorenz/Veronika Eichhorn, Grundwissen – Zivilrecht: Bedingungen und Befristung, JuS 2017, S. 393-397. Sebastian Martens, Grundfälle zu Bedingung und Befristung – Teil 1, JuS 2010, S. 481-486; – Teil 2, S. 578-582.

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