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BBeweislastumkehr › Erläuterungen

Erläuterungen

Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss.

Beispiel:

Anton Ast behauptet, dass Martin Biehl ihm 1.000 € schuldet. In diesem Fall obliegt es Anton Ast, dies zu beweisen (beispielsweise durch ein Schreiben, aus dem die Schuld von Martin Biehl hervorgeht).

In manchen Fällen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass es für den grundsätzlich Beweispflichtigen schwer ist, einen solchen Beweis zu erbringen. So normiert das BGB in § 477 BGB, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (Verbrauchsgüterkauf) innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang (Gefahrübergang) zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Will sich der Verkäufer exkulpieren, trifft ihn die Beweislast dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war. Auch im Schadensersatzrecht gibt es solche Regelungen (Schadensersatz neben der Leistung).

Weiterführende Literatur

Lars Klöhn, Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB), NJW 2007, S. 2811-2815. Eike Schmidt, Die Beweislast in Zivilsachen, JuS 2003, S. 1007-1013. Fabian Stein, Die Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess – Ein Überblick, JuS 2016, S. 896-901.

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