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Erläuterungen
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Die Abnahme nach § 640 BGB ist für den Werkvertrag ein zentraler Begriff.
Da die Abnahme für den Besteller erhebliche Folgen nach sich zieht, ist für die Vertragsparteien von besonderer Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt von einer Abnahme auszugehen ist.
In der Inbetriebnahme oder Benutzung des fertigen Werkes kann nicht automatisch eine konkludente Abnahme gesehen werden. Von einer Abnahme ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn die Inbetriebnahme erfolgt, um überhaupt feststellen zu können, ob das Werk Mängel aufweist. Häufig können Mängel gerade erst nach einer gewissen Laufzeit festgestellt werden.
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Der Gesetzgeber knüpft an die Abnahme verschiedene wichtige Rechtsfolgen, die da wären:
a) | Mit der Abnahme wird regelmäßig die Vergütung fällig (§ 641 BGB). |
b) | Der Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt. |
c) | Die Verjährungsfristen nach § 634a Abs. 2 BGB beginnen zu laufen. |
d) | Der Besteller verliert nach § 640 Abs. 3 BGB mit der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1-3 BGB. |
e) | Eine Umkehr der Beweislast tritt ein: Vor der Abnahme liegt es am Unternehmer nachzuweisen, dass sein Werk keinen Mangel hat. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass das Werk einen Mangel hat. |
f) | Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). |
Weiterführende Literatur
Martin Haves, Fiktive Abnahme bei verborgenen Mängeln, NJW 2019, S. 2065–2066. Björn Kupcyk, Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Abnahme, NJW 2012, S. 3353-3355. Martin Schwab, Die Ablehnungserklärung im Werkvertragsrecht, JuS 2017, S. 964-969. Felipe Temming, Die Abnahme im Werkvertrag, AcP 2015 (Bd. 2015), S. 17-69.