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Erläuterungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind aus dem heutigen zunehmend standardisierten Rechtsverkehr nicht mehr wegzudenken. Sie fixieren im Voraus den Vertragsinhalt und machen stunden- oder gar tageweise Verhandlungen überflüssig. Allerdings muss immer im Blickfeld bleiben, dass im Unterschied zu ausgehandelten Vertragsbedingungen, nur eine Partei, nämlich der sogenannte Verwender, die Vertragsbedingungen festgelegt.
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Zwei Schlüsselwörter ergeben sich aus der Legaldefinition von AGB; nämlich „Vertragsbedingungen“ und „vorformuliert“. Unter Vertragsbedingungen versteht man Regelungen, die den Inhalt des Vertrages bestimmen sollen. Vorformuliert bedeutet, dass die Vertragsbedingungen im Voraus für eine mehrfache Verwendung fixiert worden sind.
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Da bei AGB der Verwender eine bevorzugte Stellung einnimmt – denn er „stellt“ und formuliert die AGB – sind an die wirksame Einbeziehung bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einer Vertragspartei, die Verbraucher (Verbraucher und Unternehmer) ist, einbezogen werden, so müssen stets die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vorliegen.
Folgende Voraussetzungen ergeben sich aus § 305 Abs. 2 BGB:
Der Verwender muss (spätestens) bei Vertragsabschluss:
a) | ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen; |
b) | der anderen Partei die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen |
c) | und die andere Partei muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. |
Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwandt werden, gelten die besonderen Vorschriften des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbstverständlich müssen auch hier die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Allerdings sind die Anforderungen vergleichsweise gering: So muss auf die AGB nicht ausdrücklich hingewiesen werden, sondern dies kann auch konkludent geschehen, z. B. indem der Verwender erkennbar macht, dass seine AGB gelten sollen und die andere Partei dem nicht widerspricht.
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AGB können entweder dem Vertrag als gesondertes Blatt beigefügt werden oder der Vertrag selbst besteht ausschließlich aus AGB; in diesem Fall spricht man von einem sog. Formularvertrag.
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Stehen individuelle Vertragsabreden in Widerspruch zu wirksam einbezogenen AGB, so haben diese stets Vorrang gegenüber AGB (§ 305b BGB).
Klauseln, die für die andere Vertragspartei als überraschend zu werten sind, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB).
Klauseln, deren Auslegung zu mindestens zwei rechtliche vertretbare Ergebnisse zulassen, werden nach dem Ergebnis ausgelegt, das für die andere Vertragspartei günstiger und somit für den Verwender ungünstiger ist (§ 305c Abs. 2 BGB).
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Da AGB eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auferlegt, gibt es eine sogenannte Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB); einen TÜV für AGB. In der Inhaltskontrolle geht es zusammengefasst im Wesentlichen darum, dass die andere Partei nicht unangemessen benachteiligt wird. Die Inhaltskontrolle ist gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn die andere Partei Verbraucher ist. Aber auch für Unternehmer gibt es eine Inhaltskontrolle „light“ (s. § 310 BGB). Ist eine AGB-Klausel aufgrund der §§ 307-309 BGB unwirksam, „bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).“
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Übungsfall Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die alleinerziehende Ärztin Ursula Baum möchte etwas für ihre körperliche Fitness tun. Sie unterschreibt bei der Frauenpower-Fitness GmbH einen Vertrag, der aus fünfzehn Klauseln besteht. Eine der Klauseln bestimmt, dass für den Kunden eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gilt. Nachdem Frau Baum einige Monate regelmäßig trainiert hat, weigert sich ihr vierjähriger Sohn, weiterhin während der Trainingszeiten zu der Babysitterin Anna zu gehen. Frau Baum möchte nunmehr so schnell wie möglich von den Fitnessstudiobeiträgen befreit sein. Sie meint, die Kündigungsklausel sei unwirksam, da sie hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Zu Recht?
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Lösung
Zu prüfen ist, ob die betreffende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die Klauseln im Vertrag sind Bedingungen, die für die mehrfache Verwendung fixiert worden sind. Folglich handelt es sich um AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese auch wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden sind, da Frau Baum im konkreten Fall als Verbraucherin gem. § 13 BGB anzusehen ist. Bei Formularverträgen (hier besteht der Fitnessvertrag selbst aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entfällt der ausdrückliche Hinweis, denn die Existenz der einzubeziehenden Klauseln ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Frau Baum nahm auch Kenntnis von den AGB und erklärte sich mit ihrer Unterschrift mit deren Geltung einverstanden. Folglich ist die Kündigungsklausel Vertragsbestandteil geworden.
Weiterführende Literatur
Daniel Matthias Klacke, Die systematische Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte unwirksamer Vertragsklauseln, JURA 2015, S. 227-232. Stephan Lorenz/Franz Gärtner, Grundwissen – Zivilrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen, JuS 2013, S. 199-202. Martin Löhning/Andreas Gietl, Grundfälle zum Recht der AGB, JuS 2012, S. 393-397; S. 494-500. Thomas Riehm, Haftungsfreizeichnung beim Gebrauchtwagenkauf, JuS 2015, S. 1036-1038.