Читать книгу Recht für Pflegeberufe - Theo Kienzle - Страница 10

Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde

Оглавление

Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG): Die Würde jedes Menschen stellt das höchste Gut in der Wertordnung des Grundgesetzes dar.

Art. 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die Würde jedes Menschen ist unabhängig von Eigenschaften (Krankheit, Behinderung, Geschlecht, Rasse), Alter und Einsichtsfähigkeit als eines der höchsten Rechtsgüter geschützt. Die Menschenwürde hat Auswirkungen auf alle Lebensbereiche. Im pflegerischen Bereich

• ergibt sich aus der Menschenwürde das sogenannte Selbstbestimmungsrecht. Dies bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, selbst über seinen Körper, d. h. über medizinisch/pflegerische Maßnahmen zu bestimmen. Eine Zwangsbehandlung ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.1 Das Recht auf Selbstbestimmung beginnt bereits ab dem 14. Lebensjahr2 und schließt sogar das Recht ein, die Therapie ganz zu verweigern.3

• Zusätzlich schützt bzw. verbietet das Selbstbestimmungsrecht aus der Menschenwürde sowohl die Sammlung von persönlichen Informationen und deren Weitergabe ohne Zustimmung des Betroffenen. Die Menschenwürde ist daher auch die verfassungsrechtliche Grundlage der Schweigepflicht (§ 203 StGB) und des Datenschutzes.

• Schließlich verpflichtet die Menschenwürde die Gesellschaft und insbesondere in Krankenhäusern, Heimen und Behinderteneinrichtungen tätige Personen, die Unterbringung psychisch kranker Menschen inklusive freiheitseinschränkender Maßnahmen nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. Alternativen zu prüfen.4 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erst kürzlich betont, dass insbesondere 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen einen schweren Eingriff in die Menschenwürde darstellen.5

Ein weiteres Grundrecht schützt das Selbstbestimmungsrecht, nämlich

Recht für Pflegeberufe

Подняться наверх