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Art. 2 Abs. 1 GG – Persönlichkeits- und Freiheitsrecht
ОглавлениеJeder Mensch hat nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, seinen Lebensbereich selbst nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten, soweit er dadurch nicht andere in ihren Rechten verletzt:
Art. 2 Abs. 1 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Dieser Artikel garantiert das Recht auf Selbstbestimmung, auch des kranken, behinderten und alten Menschen in einer Einrichtung oder dem Krankenhaus. Zusammen mit der Menschenwürde schützt das Persönlichkeitsrecht das Recht jedes Patienten oder Heimbewohners,
• selbst über seine Therapie und Pflege zu bestimmen,
• über die Verwendung seiner persönlichen Informationen und Daten zu entscheiden sowie
• die Anwendung von FEM nur sofern unbedingt erforderlich.
• Das Persönlichkeitsrecht ist auch ein Freiheitsrecht.