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1.2 Weitere Rechtsgrundlagen

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Das Selbstbestimmungsrecht bzw. die sich daraus ergebenden Patientenrechte sind inzwischen auch in mehreren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Als kurzer Überblick sind als »vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag« (§ 630a BGB) zu nennen:

• die Pflicht zur Aufklärung (§ 630c Abs. 2 und § 630e BGB),

• die Notwendigkeit der Einwilligung durch den Patienten (§ 630d BGB),

• die Verpflichtung zur Dokumentation (§ 630f BGB),

• das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Krankenakte (§ 630g BGB) und

• die Beweislast7 des Patienten und des »Behandlers« (§ 630h BGB)

Mit diesen Vorschriften wurde durch das Patientenrechtgesetz das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt und dabei die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte gesetzlich verankert.8

Weitere Vorschriften zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten finden sich im ICN-Ethikkodex für Pflegende9 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

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