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Subjektiver Tatbestand

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Die inneren Vorgänge im Täter werden vom subjektiven Tatbestand erfasst. Dazu zählen

• der Vorsatz bei Vorsatzdelikten und

• die Fahrlässigkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten.

Es gibt in einzelnen Vorschriften daneben noch weitere subjektive Merkmale, wie die Absicht des Betrügers, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sofern das Gesetz nichts anderes aussagt, ist jedoch nur vorsätzliches Handeln strafbar.

Mit Vorsatz handelt derjenige, der den objektiven Tatbestand mit Wissen und Wollen verwirklicht. Der Täter weiß daher, dass er eine strafbare Handlung begeht und will diese auch begehen, um den strafbaren Erfolg herbeizuführen.

Für Pflegende sind folgende Vorsatzdelikte bedeutsam:

§ 211 StGB

Recht für Pflegeberufe

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