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Rechtswidrigkeit

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Eine Handlung ist nur dann eine Straftat, wenn zusätzlich zur Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit vorliegt. Im Normalfall ist eine Tat, die einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, auch rechtswidrig. Dies gilt aber nicht in denjenigen Fällen, in denen ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Derartige Rechtfertigungsgründe sind:

• Notwehr21, Nothilfe (§ 32 StGB),

• Notstand22 (§ 34 StGB) und

• Einwilligung23.

Als wichtigster Rechtfertigungsgrund in der Pflege ist die Einwilligung zu nennen. Diese Einwilligung muss grundsätzlich vom Betroffenen, d. h. vom Bewohner oder Patienten, selbst erklärt werden. Dritte Personen wie Angehörige, können keine wirksame Einwilligung erteilen. Angehörige sind nur dann zur Einwilligung berechtigt, wenn sie gleichzeitig gesetzliche Vertreter, wie Betreuer, Eltern oder Vormund sind, und der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist. Die Einwilligungsfähigkeit kann jedoch nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichgesetzt werden. Trotz fehlender oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist ein Patient oder Bewohner einsichtsfähig und damit einwilligungsfähig, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen.24

Selbst bei ständig einwilligungsunfähigen, volljährigen Personen sind die Angehörigen nicht zur Zustimmung berechtigt. Es müssen immer der Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern oder der Vormund entscheiden. Lediglich bei dringenden Maßnahmen, beispielsweise bei Lebensgefahr, muss nach dem mutmaßlichen Willen gehandelt werden, sofern der Betroffene nicht selbst einwilligen kann und auch kein Betreuer vorhanden oder erreichbar ist. Bei dem mutmaßlichen Willen muss ermittelt werden, welche Maßnahmen im Interesse des Patienten oder Bewohners liegen. Hier können, um den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, auch die Angehörigen befragt werden. Im Zweifel ist dahingehend zu entscheiden, dass es im Interesse des Patienten oder Bewohners liegt, die Schmerzen zu lindern und seine Gesundheit wiederherzustellen bzw. das Leben zu retten. Es empfiehlt sich, die Gründe für die Entscheidung zu einer medizinischen Behandlung ohne Einwilligung, insbesondere den Grund für die Annahme eines mutmaßlichen Willens und die fehlende Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen, schriftlich niederzulegen.

Sobald der Patient oder Bewohner das Bewusstsein verliert, können und müssen alle erforderlichen Maßnahmen zu seiner Lebensrettung unternommen werden. Der mutmaßliche Wille, gerettet zu werden, wird vorausgesetzt.

Es muss beachtet werden, dass ein Patient oder Bewohner, für den eine Betreuung besteht, nicht allein deshalb einwilligungsunfähig ist. Es gelten trotzdem noch die obigen Grundsätze, so dass der natürliche Wille maßgebend ist.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies ist dann auch unbedingt zu beachten, sofern nicht eine Notsituation vorliegt. Nach dem Widerruf sind freiheitsbeschränkende oder medizinische Maßnahmen rechtswidrig und damit strafbar.

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