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2.5 Schutz der Privatsphäre zu pflegender Menschen

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Da Pflegefachkräfte hinsichtlich der zu pflegenden Menschen zahlreiche sehr persönliche Informationen erhalten, kommt – auch wegen des bereits dargestellten Selbstbestimmungsrechts25 – dem Schutz der Privatsphäre besondere Bedeutung zu. Jeder Patient oder Heimbewohner muss darauf vertrauen können, dass persönliche Informationen geschützt sind. Dieser Schutz ist verfassungsrechtlich in Art. 1 GG als Schutz der Menschenwürde und in Art. 2 GG als Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Auch weitere Rechtsvorschriften im Strafrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht sowie im zivilrechtlichen Deliktsrecht, von denen einige nachfolgend und weitere im strafrechtlichen Teil dargestellt werden, sollen diesen Schutz gewähren:

• Grundgesetz (Menschenwürde + Persönlichkeitsrecht)

• Schweigepflicht (§ 203 StGB)

• Briefgeheimnis (§ 202 StGB)

• Datenschutz ( Kap. CE 01 2.5.1)

• Sozialgeheimnis/Sozialdatenschutz ( Kap. CE 01 2.5.1)

• Verschwiegenheitspflicht ( Kap. CE 01 2.5.4)

• Schutz Persönlichkeitsrecht bei deliktischer Haftung

Recht für Pflegeberufe

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