Читать книгу Recht für Pflegeberufe - Theo Kienzle - Страница 35
2.5.2 Zivilrechtlicher Datenschutz
ОглавлениеIm Zivilrecht ist der Schutz der persönlichen Daten nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ist jedoch anerkannt, dass über den Grundsatz von Treu und Glauben für den Träger der Einrichtung zumindest als Nebenpflicht aus dem Krankenhaus- oder Heimvertrag die Verpflichtung besteht, die Privatsphäre des zu pflegenden Menschen zu schützen. Wird die Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Betroffene Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Die Verletzung der Privatsphäre durch die Weitergabe von persönlichen Daten ist in jedem Fall auch eine unerlaubte Handlung nach den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB26. Die unzulässige Weitergabe stellt die Verletzung eines »sonstigen Rechts« nach § 823 Abs. 1 BGB dar.