Читать книгу Recht für Pflegeberufe - Theo Kienzle - Страница 39

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CE 02 A Mobilität interaktiv, gesundheitsfördernd und präventiv gestalten

Zu pflegende Menschen

• […]

• Gesundheitsrisiken durch Mobilitätsbeeinträchtigungen, z. B. erhöhtes Sturzrisiko.«

[…]

Kontextbedingungen

• […]

• (technische und digitale Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Bewegungsförderung und Positionierung und Regelungen zu deren Verfügbarkeit (z. B. Medizinproduktegesetz).

(BIBB 2019, S. 44)

1 Beratungspflicht Pflegende

Die Pflegefachkraft ist nicht nur aufgrund des von ihr zu erwartenden professionellen Handelns, sondern auch aus haftungsrechtlichen Gründen ( Kap. CE 05 4.2) dazu verpflichtet, Gesundheitsrisiken durch Mobilitätsbeeinträchtigungen, beispielsweise ein erhöhtes Sturzrisiko, zu beachten sowie durch entsprechende Maßnahmen zu verringern oder ganz zu vermeiden.

Die Fachkräfte haben dazu eine Hinweis- und Beratungspflicht. Dazu zählt auch der Hinweis auf technische und digitale Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Bewegungsförderung und Prävention. Bei der Auswahl und insbesondere der Nutzung der Hilfsmittel sind das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Über die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten.

2 Überblick Medizinproduktegesetz

Grundlage des Medizinproduktegesetzes sind verschiedene Richtlinien des Rates der Europäischen Union. Ziel ist deshalb die nationale Umsetzung von europäischem Recht zur Vereinheitlichung des Rechts im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Zweck des Gesetzes ist die Schaffung einer höheren Sicherheit im Umgang mit medizinischen Produkten.

Medizinprodukte sind unter anderem:

• Implantate

• medizinische Instrumente (z. B. Spritzen, Klemmen etc.)

• medizinische Geräte (Beatmungsgeräte, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte etc.)

• Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte, Prothesen etc.)

• Verbandstoffe

• Erste-Hilfe-Ausrüstungen oder

• Chemikalien (Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel etc.)

Wichtig für den Pflegebereich ist, dass nach § 8 MPG Geräte nur noch mit dem so genannten CE-Zeichen in den Verkehr gebracht, d. h. verkauft sowie genutzt werden dürfen. Dies hat selbstverständlich zur Folge, dass Pflegefachkräfte neue Geräte lediglich dann im Umgang mit den Bewohnern oder Patienten verwenden dürfen, wenn die Produktsicherheit mit einem deutlich sichtbaren CE-Zeichen auf dem Gerät bzw. dem Instrument oder Hilfsmittel nachgewiesen ist. Eine Verwendung nicht gekennzeichneter Medizinprodukte kann deshalb verweigert werden.

Weiter dürfen Medizinprodukte nur von denjenigen Mitarbeitern angewendet werden, welche aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Gewähr für eine sachgerechte Handhabung bieten. Dies regelt insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Danach muss jeder Mitarbeiter in die ordnungsgemäße Verwendung von Medizinprodukten eingewiesen werden (§ 5 MPBetreibV). Zusätzlich verpflichtet das Heimrecht die jeweiligen Träger zur (regelmäßigen) Schulung der Mitarbeiter.32

Eine Verwendung nicht gekennzeichneter Medizinprodukte könnte den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen und eine Haftung zur Folge haben. Schließlich ist zu beachten, dass geprüfte Medizinprodukte auch der Sicherheit des Pflegepersonals dienen.

3 Finanzierung Hilfsmittel

Die Finanzierung der Hilfsmittel erfolgt durch die Krankenkassen über § 33 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Finanziert werden jedoch nur diejenigen Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.

Es werden nach dem Sozialrecht »Hilfsmittel« und »Pflegehilfsmittel« unterschieden. Letztere werden nicht von der Krankenversicherung, sondern der Pflegekasse finanziert (§ 40, Abs.1 SGB XI).

32 G

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