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2.5.3 Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht

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Für jeden Mitarbeiter einer Einrichtung besteht in der Regel zusätzlich durch eine Klausel im Arbeitsvertrag (auch im Ausbildungsvertrag) oder durch § 3, Abs. 1 TVöD eine Verschwiegenheitspflicht:

§ 3, Abs. 1 TVöD

(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Pflegekräfte haben allein aus diesem Grund über Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Wird diese Pflicht nicht beachtet, hat der jeweilige Träger als Arbeitgeber die Möglichkeit der (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Folgen drohen zusätzlich zu der Möglichkeit einer Strafanzeige durch den zu pflegenden Menschen.

Recht für Pflegeberufe

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