Читать книгу Recht für Pflegeberufe - Theo Kienzle - Страница 40
CE 02 B Menschen in der Selbstversorgung unterstützen
Оглавление• Pflegedokumentationssysteme, ( Kap. CE 02 1)
• Intimitätsverletzungen, ( Kap. CE 03)
Bei den pflegerisch bedingten (und notwendigen) Verletzungen der Intimität der Patienten und Heimbewohnern sei vorab auf die Ausführungen im Kapitel CE 01, dort unter »Grundrechten« beim »Selbstbestimmungsrecht« verwiesen ( CE 01, 1.1). Nicht nur bei der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts, sondern auch bei den Verletzungen der Intimsphäre kommen sowohl der Menschenwürde (Art. 1 GG) als auch dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. GG) große Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand, dass Eingriffe in die Intimsphäre auch eine Verletzung der Menschenwürde sein können. Daher ist der respektvolle Umgang mit der Intimität der zu pflegenden Menschen bereits verfassungsrechtlich verpflichtend.
Wahrung der Grundrechte bedeutet, die pflegerischen und betreuenden Maßnahmen so zu gestalten, dass notwendige Verletzungen der Intimität das letzte Mittel sind. Dies bedeutet auch, dass pflegerische Maßnahmen dahingehend reflektiert werden,
• was unbedingt erforderlich ist und
• ob es Wege und Methoden gibt, welche die Intimsphäre wahren.
Zu nennen sei dabei beispielhaft, dass der Wunsch einer Frau, bei der Ganzkörperwäsche oder der Versorgung im Intimbereich nicht von einer männlichen Pflegekraft, sondern einer weiblichen versorgt zu werden, respektiert wird. Bedeutung hat im Zusammenhang auch die inzwischen als Standard anzusehende kultursensible Pflege.