Читать книгу Recht für Pflegeberufe - Theo Kienzle - Страница 28

Unterlassene Hilfeleistung

Оглавление

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand stellt die unterlassene Hilfe bei Notfällen unter Strafe. Die Vorschrift selbst nennt Rechtfertigungsgründe, wie eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten.

Die letzte Strafvorschrift, die im Pflegebereich wichtig ist, ist die

§ 240 StGB

Recht für Pflegeberufe

Подняться наверх