Читать книгу Recht für Pflegeberufe - Theo Kienzle - Страница 22
Objektiver Tatbestand
ОглавлениеDer objektive Tatbestand ist die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes.
Der objektive Tatbestand ist erfüllt, sofern das Handeln des Täters der Beschreibung im Gesetz entspricht. Das Strafgesetzbuch (StGB) legt die wichtigsten Straftatbestände fest. Die dort genannten Tatbestände werden von der Gesellschaft als diejenigen angesehen, die die Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen sollen. Objektive Tatbestände sind beispielsweise »Körperverletzung«, »Mord«, »Nötigung« und »Tötung auf Verlangen«.
Es werden beim Tatbestand zwei Formen der Tatbegehung unterschieden. Ein Tatbestand kann
• entweder durch Tun oder
• durch Unterlassen verwirklicht werden.
Eindeutig ist die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun, somit durch eine bestimmte Handlung, beispielsweise Verletzung eines Patienten. Wer einen anderen durch aktives Tun schädigt, hat dafür einzustehen, sofern damit ein Straftatbestand, beispielsweise die Misshandlung eines Menschen, verwirklicht wird. Die Beurteilung, ob eine Strafbarkeit wegen einer Unterlassung besteht, ist rechtlich schwieriger. Unterlassen bedeutet, dass eine bestimmte Folge für einen Mitmenschen nicht verhindert wird, obwohl dies möglich gewesen wäre und obwohl ein Handeln erforderlich war.
So ist die Körperverletzung oder die Tötung sowohl durch eine aktive Handlung, ein Tun als auch ein Unterlassen, eine strafbare Passivität möglich. Die strafbare Passivität liegt vor, wenn beispielsweise die Pflegende Maßnahmen nicht ergreift, einen Bewohner bzw. Patienten vor Gefahren zu schützen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre.
Ein Unterlassen ist nach § 13 StGB nur dann strafbar, wenn eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, der »Täter« also Maßnahmen hätte treffen können und müssen. Es muss deshalb eine so genannte Garantenstellung vorliegen, aus der sich dann die Garantenpflicht (eine »Hilfspflicht«) ergibt.
Die Garantenstellung kann sich aus dem Gesetz (beispielsweise Eltern für ihre Kinder, hoheitlich tätige Personen) oder aus dem Vertrag (z. B. Heimvertrag oder Krankenhausvertrag in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag) ergeben. Pflegekräfte haben zumindest aufgrund des Krankenhaus- oder Heimvertrages in Verbindung mit ihrem Arbeitsvertrag eine derartige Garantenstellung. Daraus ergibt sich die Garantenpflicht, gesundheitliche Schäden der Bewohner bzw. Patienten zu verhindern. Hierzu zählt auch die Verhinderung eines Suizides, die Schädigung durch einen Verkehrsunfall oder durch Kälteeinwirkung.