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2.1 Pflegeberufegesetz

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Der wichtigste gesetzliche Rahmen sind das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV). Die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau und Pflegefachmann darf nur führen, wer die Ausbildung nach diesem Gesetz absolviert hat (§ 1 Abs. 1; 2 PflBG). Das Gesetz regelt zum ersten Mal die sogenannten »vorbehaltenen Tätigkeiten« (§ 4 PflBG). Danach dürfen bestimmte pflegerische Aufgaben beruflich nur von Personen mit der Erlaubnis als Pflegefachkraft durchgeführt werden. Diese sind nach § 4 Abs. 2 PflBG

• die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs,

• die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie

• die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

Das Ziel der neuen Pflegeausbildung ist nach § 5 Abs. 1 PflBG »die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion« zu vermitteln.

Durch die Ausbildung sollen die zukünftigen Pflegefachfrauen und -männer zur

• Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,

• der Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,

• zur Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,

• der Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

• der Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,

• der Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,

• der Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,

• der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,

• der Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen

befähigt werden. Dazu noch

• ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation sowie

• interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen. (§ 5 Abs. 4 PflBG)

Nach § 18 PflBG sind die Träger der praktischen Ausbildung, also die Praxisstellen, dazu verpflichtet, die Ausbildung ordnungsgemäß, also auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann sowie der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

Nach § 6 Abs. 3 PflBG ist der wesentliche Bestandteil der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist nun der Umfang gesetzlich vorgesehen. Für die berufspädagogische Zusatzqualifikation muss der »Rahmenstoffplan für die Ausbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen« vom 22.11.1994 herangezogen werden, da weder das Pflegeberufegesetz noch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dazu eine Aussage treffen.13 Die Praxisanleiter/-innen haben die Pflicht zur räumlichen und sozialen Nähe, um die Möglichkeit zur Intervention zu haben.14

Nach § 18 Abs. 2 PflBG dürfen den Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.

Es muss den Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Ist die Ausbildungsvergütung unangemessen niedrig, muss diese angehoben werden (§ 6 Abs. 1 und 2 PflBG). Erfolgt dieses nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, wird die Eignung des Betriebes als Ausbildungsbetrieb geprüft.

Die Auszubildenden sind nach § 17 PflBG dazu verpflichtet, »sich zu bemühen«, die notwendigen Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet,

• an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,

• die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

• einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,

• die für Beschäftigte geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und

• die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.15

Bei der Durchführung der Pflege und der Dokumentation der angewendeten Maßnahmen haben bereits die Auszubildenden eine besondere Verantwortung bezüglich des Datenschutzes16 und der Verschwiegenheit, insbesondere der Beachtung der Schweigepflicht nach § 203 StGB.

Zu nennen ist auch die arbeitsrechtliche Verschwiegenheit, die Pflicht gegenüber der Praxisstelle zur Beachtung von »Betriebsgeheimnissen« mit der möglichen Folge einer (fristlosen) Kündigung im Falle der Nichtbeachtung.

Recht für Pflegeberufe

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