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c) Anwendung der Zwangsmittel

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Letzte Stufe des Verwaltungszwangsverfahrens ist die Zwangsmittelanwendung. Reagiert der Betroffene auf die Androhung und ggf. die Festsetzung eines Zwangsmittels nicht und besteht auch weiterhin kein Vollstreckungshindernis, darf das Zwangsmittel angewendet werden (§ 15 Abs. 1 VwVG bzw. § 65 Abs. 1 VwVG NRW). Die Zwangsmittelanwendung ist mangels Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt.[136] Sie muss sich strikt im Rahmen der Androhung bzw. Festsetzung halten. Verstößt die Vollzugsbehörde gegen diesen Grundsatz, steht dem Betroffenen ein Folgenbeseitigungsanspruch zu.[137] Die Anwendung erfolgt beim Zwangsgeld durch Einziehung bzw. Beitreibung des festgesetzten Betrages. Bei der Ersatzvornahme wird die geforderte Handlung entweder von einem beauftragten Dritten oder von einem Bediensteten der Behörde vorgenommen. Beim unmittelbaren Zwang wird die dem Betroffenen aufgegebene Verpflichtung durch Anwendung von physischer Gewalt gegen ihn oder gegen Sachen durchgesetzt.[138] Der Pflichtige hat die Ersatzvornahme oder den unmittelbaren Zwang zu dulden, leistet er Widerstand, kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei ist insoweit zur Amts- bzw. Vollzugshilfe verpflichtet (§ 15 Abs. 2 VwVG, § 65 Abs. 2 VwVG NRW).

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen › 7. Die Einstellung des Zwangsverfahrens

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