Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 442
a) Zweckerreichung
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Zwangsmittel dürfen solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Grundverwaltungsakt befolgt worden ist oder er sich auf andere Weise erledigt hat. Der Vollzug ist – in jeder Stufe des Verfahrens – einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist (§ 15 Abs. 3 VwVG, § 65 Abs. 3 lit. a VwVG NRW). Dies ist der Fall, wenn die Verpflichtung vom Betroffenen entweder freiwillig erfüllt worden ist[139] oder wenn Verwaltungszwang angewendet worden ist. Wird gegen ein Duldungs- oder Unterlassungsgebot verstoßen, kann ein Zwangsgeld allerdings auch dann festgesetzt und beigetrieben werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung wegen Fristablaufs oder Erledigung der Verfügung nicht mehr möglich ist, es sei denn, das jeweilige Vollstreckungsrecht des Landes bestimmt für diesen Fall ausdrücklich die Einstellung des Vollzugs.[140] Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der das Verbot noch galt, erfolgt ist. Andernfalls entfiele die Wirksamkeit der Zwangsgeldandrohung als Beugemittel, wenn sich der Adressat dem angedrohten Zwangsgeld gerade durch Verstoß gegen seine Pflicht entziehen könnte.[141]
Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber geht in § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NW davon aus, dass bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung (etwa einem bauaufsichtlich verfügten Nutzungsverbot) ein Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden kann; eine Unterlassungspflicht befolgt nur, wer die untersagte Handlung ausnahmslos unterlässt, bereits ein einmaliger Verstoß schließt deshalb eine Befolgung der Unterlassungspflicht aus.[142] Die Art. 37 Abs. 4 BayVwZVG nachgebildete Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW sieht jetzt für solche Fälle eine ausdrückliche Pflicht zur Beitreibung des Zwangsgeldes vor. In Fällen besonderer Härte kann allerdings in entsprechender Anwendung von § 26 VwVG NRW von der Beitreibung abgesehen werden (§ 60 Abs. 3 Satz 2 3. Halbsatz VwVG NRW).
Die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines Grundverwaltungsakts, der ein Verbot beinhaltet und sich erledigt hat, ist mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Androhung des Zwangsmittels der Durchsetzung einer Ordnungsverfügung dient, die den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Dritten bezweckt.[143]
Ist eine Ordnungsverfügung auf die Vornahme einer Handlung gerichtet, darf ein angedrohtes Zwangsgeld hingegen nicht mehr festgesetzt werden, wenn der Ordnungspflichtige seiner Handlungspflicht zwar nicht innerhalb der gesetzten Frist, wohl aber nach deren Ablauf nachgekommen ist, weil die Zwangsgeldfestsetzung sonst Sanktionscharakter hätte.[144]