Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 447

c) Weitere Fälle

Оглавление

74

§ 6 Abs. 2 VwVG und § 55 Abs. 2 VwVG NRW regeln nicht ausdrücklich die Fälle, dass zwar eine Grundverfügung gegen den Pflichtigen ergangen ist, aber die weiteren Voraussetzungen des gestuften Vollstreckungsverfahrens wegen plötzlicher Eilbedürftigkeit nicht eingehalten werden können.

Beispiel:

Einem Eigentümer wird durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, das schadhafte Dach seines Hauses innerhalb von drei Wochen auszubessern. Nunmehr wird für den nächsten Tag ein Sturmtief angesagt, es besteht die akute Gefahr, dass Teile des Dachs im Sturm auf die Straße stürzen.

75

Auch bei einer solchen Fallgestaltung finden die Bestimmungen über den sofortigen Vollzug Anwendung. Wenn die Anwendung von Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zulässig ist, muss dies erst recht gelten, wenn ein Verwaltungsakt schon erlassen worden ist, wegen einer gegenwärtigen Gefahrenlage die Durchführung des gestuften Vollstreckungsverfahrens aber keinen Erfolg verspricht. Die Vollzugsbehörde darf dann von den einzelnen Vollstreckungsverfahrensakten absehen und kann sofort die erforderlichen Zwangsmaßnahmen ergreifen.[161]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Подняться наверх