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a) Gestuftes Verfahren

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Verfahren in der Hauptsache. Androhung und Festsetzung eines Zwangsmittels sind belastende Verwaltungsakte (s. Rz. 55, 62), gegen die die Anfechtungsklage statthaft ist. § 18 Abs. 1 Satz 2 VwVG lässt die gleichzeitige Anfechtung von Grundverwaltungsakt und Androhung im Wege der objektiven Klagehäufung zu. Die Anwendung eines Zwangsmittels stellt hingegen einen Realakt dar (Rz. 65), der nur mit der Feststellungs- oder Leistungsklage angreifbar ist. Zu beachten ist allgemein, dass die Rechtswidrigkeit eines vorausgehenden Verwaltungsakts nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn dieser unanfechtbar geworden ist und keine Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Dieser „tragende Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts“[169] kommt auch in § 18 Abs. 1 Satz 3 VwVG zum Ausdruck.[170] Die Wirksamkeit (§ 43 VwVfG) und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich für die Anwendung des Zwangsmittels.[171] Dem Betroffenen bleibt im Einzelfall nur die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und die Aufhebung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts zu beantragen und im Falle einer ablehnenden Bescheidung dieses Begehrens Verpflichtungsklage zu erheben. Hat sich hingegen die Sach- oder Rechtslage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts zugunsten des Pflichtigen geändert, ist die Vollstreckung von Amts wegen einzustellen (vgl. Rz. 67). Der Schuldner kann in diesem Fall entsprechend den obigen Ausführungen (Rz. 27) Feststellungsklage erheben mit dem Begehren festzustellen, dass die Vollstreckung aus diesem Bescheid unzulässig ist.[172] Nur auf diese Weise wird ihm ein umfassender Rechtsschutz gegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen garantiert. Er kann die Änderung der Sach- oder Rechtslage zwar auch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsmittels einwenden, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezieht sich dann allerdings nur auf die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts, nicht hingegen auf die Zulässigkeit der Vollstreckung insgesamt.[173]

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Vorläufiger Rechtsschutz richtet sich nach dem Begehren in der Hauptsache. Die Länder, die von der Ermächtigung des § 187 Abs. 3 VwGO a.F. Gebrauch gemacht haben, haben meistens § 80 Abs. 4 ff. VwGO für entsprechend anwendbar erklärt (etwa § 112 Satz 2 JustG NRW).

Beispiel:

Wird der Abriss einer baulichen Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochen und die Ersatzvornahme für den Fall angedroht, dass die Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt wird, kann der Betroffene beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs (oder seiner Klage[174]) gegen diese Ordnungsverfügung wiederherzustellen[175] bzw. anzuordnen[176] (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Bestreitet der Betroffene die Bestandskraft oder die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts, kann er analog § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung beantragen, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben.[177] Hält er der Vollstreckung einer Verfügung nach Eintritt der Bestandskraft entstandene Einwendungen entgegen, muss er um vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO nachsuchen.[178]

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