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b) Weitere Fälle

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Der Zweckerreichung steht es gleich, wenn dem Adressaten die Erfüllung der Pflicht unmöglich wird[145] oder wenn der Vollzugszweck ganz entfällt, weil wegen einer veränderten Sach- oder Rechtslage kein öffentliches Interesse mehr besteht, die Verpflichtung durchzusetzen.[146] So darf die Bauaufsichtsbehörde eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung nicht vollziehen, wenn die zu beseitigende bauliche Anlage inzwischen genehmigungsfähig bzw. – bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben – materiell rechtmäßig ist.[147] Die Vollstreckung muss weiterhin eingestellt werden, wenn der zu vollziehende Verwaltungsakt aufgehoben wird oder seine Vollziehbarkeit entfällt.[148] Das nordrhein-westfälische Landesrecht enthält mit Blick auf diese Fallgestaltungen klarstellende Regelungen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 lit. b und c VwVG NRW).

Beispiel:

Auf Antrag des Betroffenen setzen die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht die Vollziehung aus (§ 80 Abs. 4 bzw. 5 Satz 1 VwGO).

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen › III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen › 8. Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung

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