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a) Begriffe und Bedeutung

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Wegen seines Zeitaufwandes ist das mehrstufige Vollstreckungsverfahren in akuten Gefahrenlagen nicht geeignet, für eine wirksame Gefahrenabwehr zu sorgen. Zur Lösung solcher Situationen stellt das Polizei- und Ordnungsrecht unterschiedliche Rechtsinstitute zur Verfügung, denen gemeinsam ist, dass Zwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewandt werden kann. § 6 Abs. 2 VwVG und verschiedene Landesgesetze (etwa § 55 Abs. 2 VwVG NRW[149]) erlauben die Anwendung von Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt (sofortiger Vollzug).[150] Nach anderen Bestimmungen (etwa Art. 9 BayPAG, § 8 BadWürttPolG[151]) können die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (unmittelbare Ausführung).

Beispiele:

Nach einem Verkehrsunfall droht auslaufendes Öl das Grundwasser zu verunreinigen, ein Privatunternehmen wird mit dem Absaugen beauftragt; ein verbotswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug wird abgeschleppt[152]; eine Gaststätte, in der bei einer Razzia eine größere Menge Rauschgift gefunden wird, wird geschlossen und versiegelt; ein bissiger Hund, der schon Menschen angegriffen hat, wird erschossen; ein einsturzgefährdetes Gebäude wird abgesichert; ein Pflegeheim wird wegen erheblicher Brandschutzmängel zwangsweise geräumt.[153]

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Da diese zwei Rechtsinstitute dieselbe Funktion haben, macht es wenig Sinn, dass einige Länder beide in ihr jeweiliges Landesrecht aufgenommen haben, eine Abgrenzung ist in diesen Fällen kaum möglich.[154] Im Folgenden werden die Voraussetzungen für die Anwendung sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG und § 55 Abs. 2 VwVG NRW näher erörtert. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer unmittelbaren Ausführung ist damit vergleichbar.[155]

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