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b) Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung
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Sofortiger Vollzug. Die Anwendung von Verwaltungszwang in Gestalt des sofortigen Vollzugs stellt nach der hier vertretenen Auffassung einen Realakt dar. Für den Rechtsschutz gegen sofortige Zwangsmaßnahmen ist allerdings § 18 Abs. 2 VwVG zu beachten, wonach die allgemein gegen Verwaltungsakte gegebenen Rechtsmittel zulässig sind. Diese Vorschrift gilt entsprechend in Fällen einer sofortigen Zwangsanwendung nach Landesrecht,[179] sofern dieses keine spezifischen Regelungen enthält.[180] Der Betroffene kann mithin Widerspruch und Anfechtungsklage erheben und um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen.
Beispiel:
Wird ein Gebäude wegen rechtswidriger Nutzung im Wege der sofortigen Zwangsanwendung versiegelt, kann der Adressat beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage und die Aufhebung der Versiegelung anzuordnen.[181]
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Häufig stellt sich Frage der Rechtmäßigkeit einer sofortigen Zwangsanwendung erst, wenn die Vollzugsbehörde einen Kostenfestsetzungsbescheid erlässt. Gegen diesen kann der Betroffene mit Widerspruch und Anfechtungsklage[182] vorgehen und geltend machen, die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug hätten nicht vorgelegen.
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Unmittelbare Ausführung. Realakt ist auch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme. § 18 Abs. 2 VwVG gilt insoweit auch nicht entsprechend, so dass Widerspruch und Anfechtungsklage nicht statthaft sind. Rechtsschutz wird bei irreparablen Eingriffen durch Feststellungsklage und bei noch möglicher Folgenbeseitigung durch Leistungsklage und einstweilige Anordnung gewährleistet.[183] Gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid kann sich der Betroffene mit Hilfe von Widerspruch und Anfechtungsklage wenden und die Unzulässigkeit der getroffenen Maßnahme geltend machen.