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b) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

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Abwehr einer drohenden/gegenwärtigen Gefahr. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, bei der eine Störung entweder bereits eingetreten ist oder ein schädigendes Ereignis unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.[156] Die in § 6 Abs. 2 VwVG ausdrücklich erwähnte Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, ist ein Unterfall einer derart akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

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Notwendigkeit. Ein Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzugs muss ferner notwendig sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zweck der Maßnahme durch ein behördliches Vorgehen im gestuften Vollstreckungsverfahren unter den konkreten Umständen nicht erreicht werden kann.[157] Der Begriff der Notwendigkeit ist ein verwaltungsgerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff.[158]

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Handeln innerhalb der Befugnisse. Die Vollzugsbehörde handelt innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie dem Betroffenen die durchzusetzende Handlung, Duldung oder Unterlassung mittels Verwaltungsakts aufgeben könnte.[159]

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Weitere Voraussetzungen. Die Behörde muss das richtige Zwangsmittel auswählen und dieses in rechtmäßiger Art und Weise anwenden. Als Zwangsmittel kommen praktisch nur Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang in Betracht.[160] Bei der Art und Weise der Anwendung ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Einer Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels bedarf es nicht (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Satz 2 VwVG bzw. §§ 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW).

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