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I. Begriff der Selbstverwaltung

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Begriff und Geschichte der Selbstverwaltung sind in Deutschland eng verknüpft mit dem Namen des Karl Reichsfreiherrn vom und zum Stein (1757–1831) und der konstitutionellen Bewegung im Vormärz des 19. Jahrhunderts. Als liberale Idee einer Modernisierung des Ständestaates hat der Selbstverwaltungsgedanke in der Verfassungsgesetzgebung der deutschen Staaten zwischen 1815 und 1845 Platz gegriffen.[1] Dabei wurde der Begriff erst in den 40er Jahren des 19. Jahrhunderts im Hinblick auf die Mitwirkung der Bürger in der öffentlichen Verwaltung gebräuchlich.[2] Nach der 48er Revolution findet er Eingang in die Kommunalverfassung. Art. 184 Reichsverfassung billigte den Gemeinden die selbstständige Verwaltung ihrer örtlichen Angelegenheiten zu. Mit Einrichtung von Handelskammern (zunächst 1843 in Bayern) war der Grundstein für die Selbstverwaltung der Wirtschaft gelegt worden.

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In diesem Zusammenhang entstand die Forderung, weiteren „Interessengruppen“ den Zugang zum Parlament zu öffnen. Lehrerkollegien, Advokaten, Ärzte und Gelehrte sollten sich zu Körperschaften zusammenschließen und dort als Berufsgruppe vertreten sein.[3] Grundzug solcher Überlegungen war zum einen die Ablehnung des Parteiwesens, zum anderen die Auffassung, dass eine berufsständische Ordnung wesentliche Beiträge zum Gemeinwohl leisten könne. So beschreibt Otto von Bismarck in seinen Memoiren das Ideal einer monarchischen Gewalt, „welche durch eine unabhängige, nach meiner Meinung ständische oder berufsgenossenschaftlichen Landesvertretung“ kontrolliert wird.[4] Letztlich ging es bei der Debatte über eine stärkere Einbeziehung der Berufsstände „um mehr Freiheit und Selbstbestimmung der Bürgerlichen Gesellschaft“.[5] So wurde der Begriff zur „Kampfparole“.[6] Während vom Stein die Sicherung der territorialen Selbstverwaltung gelang, blieb die heute als „funktional“ bezeichnete Form der Selbstverwaltung – bis auf rudimentäre Ansätze – von verfassungsrechtlichen Garantien ausgespart.[7]

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungC. Selbstverwaltung › II. Idee der Selbstverwaltung

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