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III. Staatsrechtlicher Begriff der Selbstverwaltung

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Hugo Preuß (1860–1925), Schöpfer der Weimarer Reichsverfassung, entwickelte das Bild des Volksstaates, in dem gesamtstaatlicher Parlamentarismus und eine autonome kommunale Selbstverwaltung zusammen gehören.[24] Seine demokratische Selbstverwaltungsidee verknüpfte Preuß eng mit der Reformpolitik des Freiherrn vom Stein. Während der Weimarer Republik verstand sich Selbstverwaltung als eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, als weisungsfreies Agieren im Rahmen der Gesetze unter staatlicher Aufsicht.[25] Gegen die Auffassung, dass Selbstverwaltung mit dem Übergang zur Demokratie ihren Existenzsinn eingebüßt habe,[26] setzte Peters den Begriff des „Minderheitenschutzes“.[27] Rätewesen und Berufsstandsprinzip bildeten eine Art Gegenmodell zu Parteienstaat und Parlamentarismus. Allerdings erlangte Art. 165 Weimarer Reichsverfassung,[28] der „zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze“ die Einrichtung von Arbeiter- und Wirtschaftsräten vorsah und im letzten Absatz von deren Beziehung zu „anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern“ spricht, keine Bedeutung.

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Im Nationalsozialismus denaturierte das Verständnis von Selbstverwaltung.[29] Nach 1945 ist der Begriff „bei bemerkenswerter institutionenrechtlicher Kontinuität“[30] sowohl (für die Gemeinden) in Art. 28 GG aufgenommen als auch die „Affinität von Selbstverwaltung und Demokratie allenthalben betont“ worden.[31]

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Wichtig

Selbstverwaltung ist ein in der Verfassung angelegtes Ordnungsprinzip, dessen Grundlagen und Grenzen aus den Strukturbestimmungen der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie zu ermitteln sind.[32]

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Während Ernst Forsthoff (1902–1974) in der Selbstverwaltung vor allem die „Wahrnehmung an sich staatlicher Aufgaben durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ sah und damit den Begriff der „mittelbaren Staatsverwaltung“ verband,[33] versteht Hans Julius Wolff (1898–1976) darunter die „selbstständige, fachweisungsfreie Wahrnehmung enumerativ oder global überlassener oder zugewiesener eigener öffentlicher Angelegenheiten durch unterstaatliche Träger oder Subjekte öffentlicher Verwaltung in eigenem Namen“.[34] Selbstverwaltung ist „die dezentralisierte Verwaltung eigener Angelegenheiten eines unterstaatlichen Trägers öffentlicher Verwaltung im eigenen Namen und auf eigene Kosten“.[35] Hendler hat in diesem Zusammenhang kritisch angemerkt, dass der Begriff der mittelbaren Staatsverwaltung nichts weiter darstellt „als eine aus einem bloßen Systematisierungsinteresse hervorgegangene juristische Sprachschöpfung“.[36]

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungC. Selbstverwaltung › IV. Funktionale Selbstverwaltung

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