Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 110

1. Geschichte der Heilberufe-Kammern

Оглавление

46

Die Selbstverwaltung der Heilberufe[65] in Gestalt von Kammern wurde erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts eingeführt, indem die deutschen Einzelstaaten „Medicinal“-Gesetze[66] und -Verordnungen erließen, etwa in Preußen die „Verordnung betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung“ vom 25.5.1887[67] sowie das „Gesetz betreffend die Ehrengerichte, das Umlagerecht und die Kassen der Ärztekammern“ vom 25.11.1899. Bayern hatte bereits durch Verordnung vom 10.8.1871 den Ärztekammern die Beratung über Fragen und Angelegenheiten, welche sich auf die Wahrung und Vertretung der Standesinteressen beziehen, aufgegeben.[68] Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden Apotheker (1901), Tierärzte (1911) und schließlich auch Zahnärzte (1912) „verkammert“.

47

In der NS-Zeit traten die Reichskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts an die Stelle der Selbstverwaltungseinrichtungen auf Landesebene.[69] Nach 1945 wurde die Rechtsstellung der Heilberufe-Kammern aufgrund der Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes durch Landes-Gesetze neu geordnet. Sie wurden als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst. 2001 schufen die Bundesländer durch Novellierung ihrer Heilberufe-Kammergesetze die Rechtsgrundlage auch für die Verkammerung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.[70]

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх