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c) Finanzierung

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Die Kammern erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben[81] Mitgliedsbeiträge, die einkommensbezogen oder nach Art der Berufsausübung (selbstständig, angestellt, ohne Berufsausübung) in einer Beitragssatzung festgesetzt werden und mit denen sie ihre Aufgabenerfüllung finanzieren. Nach Tettinger handelt es sich dabei um eine eigenständige Abgabenart, die dem Typus „Verbandslast“ zuzuordnen ist.[82] Franz spricht von einem „korporativen Beitrag“, der begrifflich eher dem Mitgliedsbeitrag denn dem öffentlich-rechtlichen Beitrag entspricht.[83] Bei der Beitragsbemessung sind sowohl der allgemeine Gleichheitssatz wie auch das Äquivalenzprinzip zu beachten.[84] Für die Durchsetzung fälliger Beiträge finden die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren bei Abgaben Anwendung.[85] Daneben erheben die Kammern für bestimmte Dienstleistungen Gebühren, z.B. für Prüfungen oder Bescheinigungen.

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