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b) Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

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Bei der BZÄK handelt es sich – ebenso wie bei der Bundesärztekammer – um einen freiwilligen Zusammenschluss der Kammern bzw. entsprechender oberster Berufsvertretungen in den Ländern. Der eingetragene Verein führt seit einer Satzungsänderung im Jahr 1992 den Namen „Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern“ e.V., § 1 Abs. 1, 2 Satzung BZÄK. Als Ziel des Verbandes nennt die Satzung (§ 2 Abs. 1)[112] die Vertretung gesundheitspolitischer und beruflicher Belange der Zahnärzte auf nationaler wie auf internationaler Ebene.

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Weitere Ziele sind die Bildung und Fortentwicklung einer einheitlichen Berufsauffassung sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Erbringung zahnmedizinischer Leistungen. Die BZÄK übernimmt die Koordination und Durchführung länderübergreifender Aufgaben und unterstützt ihre Mitglieder, die Kammern auf Länderebene, bei der Wahrnehmung deren Aufgaben als Selbstverwaltungskörperschaften.

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Die BZÄK kann Mitglied anderer Organisationen werden, soweit dies nicht in Widerspruch zu ihrer Satzung oder den für ihre Mitglieder geltenden Heilberufe- und Kammer-Gesetzen steht.

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Vorläufer-Organisationen der Bundeszahnärztekammer waren der Zentral-Verein Deutscher Zahnärzte, gegründet am 2.8.1859 in Berlin, und der Vereinsbund Deutscher Zahnärzte, gegründet am 2.4.1891 in Breslau. Bereits 1880 hatte sich in Berlin der Verein deutscher Zahnkünstler konstituiert, der den nicht-approbierten Behandlern eine Plattform gab. 1908 benannte sich die Organisation neu in „Verein der Dentisten im Deutschen Reich“. Am 6.5.1910 war in Würzburg – als Reaktion auf die Auseinandersetzungen mit den Krankenkassen über die Behandlung von Zahnerkrankungen durch Zahntechniker nach dem Vorbild des im Jahr 1900 gegründeten Vereins der Ärzte Deutschlands, dem späteren Hartmannbund – der Wirtschaftliche Verband Deutscher Zahnärzte gegründet worden, aus dem im Jahr 1924 der Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands entstand. Zentralverein und Vereinsbund verschmolzen im Jahr 1926 zum Zentral-Verein Deutscher Zahnärzte – Deutsche Gesellschaft für Zahn- und Kieferheilkunde, die ihren Schwerpunkt bei Forschung, Wissenschaft und Fortbildung setzte.[113] Rückwirkend wurde die vorbereitende Tagung im Jahr 1924 in München als 1. Deutscher Zahnärztetag bezeichnet.[114]

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Nach dem Krieg erfolgte 1948 in Rothenburg/Tauber die Gründung des Verbandes Deutscher Zahnärztlicher Berufsvertretungen (VDZB). Nach dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes am 1.4.1952 und der Eingliederung der Dentisten kam es am 27.3.1953 – wiederum in Rothenburg – zur Gründung des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte (BDZ).

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Verbandsorgane der Bundeszahnärztekammer sind nach § 3 Abs. 1 der Satzung die (alljährlich stattfindende) Bundesversammlung und der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von der Bundesversammlung gewählt werden, § 6 Abs. 1 S. 1 Satzung. Die Präsidenten der Mitglieder sind geborene Mitglieder des satzungsmäßigen Vorstands, § 6 Abs. 1 S. 3 Satzung. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre, § 6 Abs. 3 Satzung. Das Stimmrecht im Vorstand wird nach der Mitgliederzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Kammern gewichtet, wobei die Präsidenten je eine Stimme haben, § 6 Abs. 1 S. 6–8 Satzung.

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Die nicht der Bundesversammlung angehörenden Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer der Mitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und der Justitiar der BZÄK nehmen an der Bundesversammlung mit beratender Stimme teil, § 5 Abs. 2 Satzung. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge seiner Mitglieder, die von der Bundesversammlung festgesetzt werden, §§ 4, 5 Abs. 8 f. S. 4 Satzung.

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