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a) Mitgliedschaft

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Die Verkammerung eines Berufsstandes führt zur Pflichtmitgliedschaft der Berufsträger. Bedenken, die aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1, 2 GG, rühren, hat das BVerfG entgegen gehalten, dass die Pflichtmitgliedschaft die Teilhabe-Rechte der Kammermitglieder erweitert.[71] Die Pflichtmitgliedschaft verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.[72] Im Übrigen unterfallen Vereinigungen, die ihr Entstehen und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken, also auch die Kammern der Freien Berufe, „von vornherein nicht dem Vereinsbegriff“.[73]

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Die Heilberufe-Gesetze der Länder knüpfen die Mitgliedschaft wahlweise an die Ausübung des Berufs im jeweiligen Bundesland aufgrund von Bestallung, Approbation, Erlaubnis oder Berechtigung zur Berufsausübung, z.T. mit der Einschränkung, dass Berufsunfähigkeit und Altersgründe von der Pflichtmitgliedschaft befreien, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt wird, oder an den Wohnsitz, falls der Beruf in einem anderen Bundesland ausgeübt wird oder das Mitglied den Beruf nicht ausübt.

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Zum Teil erlauben die Heilberufe-Kammergesetze auch freiwillige Mitgliedschaften, z.B. für Kammermitglieder, die ihre Tätigkeit ins Ausland verlagern oder dort ihren Wohnsitz nehmen, ohne den Beruf auszuüben, sowie bei in Ausbildung befindlichen künftigen Berufsträgern.

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Daneben gibt es in einigen Kammern Befreiungsmöglichkeiten für Pflichtmitglieder, was insbesondere bei Mehrfachmitgliedschaften relevant ist. Eine Sonderregelung enthält das bayerische Heilberufekammer-Gesetz, welches die Mitgliedschaft bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten nicht bei der Kammer, sondern auf Kreis- bzw. Bezirksebene begründet; dort sind die Untergliederungen der Selbstverwaltungskörperschaften ebenso wie die Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst. Es erscheint fraglich, ob die Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft eine solche Doppelmitgliedschaft innerhalb eines Kammerbezirkes trägt.

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Keine Mitgliedschaft erlauben einzelne Heilberufe-Gesetze für Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde bei der Ausübung von Aufsichtsfunktionen sowie für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EG bei nur vorübergehender Erbringung von Dienstleistungen. In Hamburg z.B. ruht die Mitgliedschaft von Berufsangehörigen, die bei der Aufsichtsbehörde mit der Aufsicht über die jeweilige Kammer betraut sind.[74]

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Trotz ausdrücklicher Befreiung von der Mitgliedschaft (damit auch der „pro-forma“-Mitgliedschaft nach der EU-Berufsanerkennungs-Richtlinie) für Berufsträger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen diese doch der Berufsaufsicht und der Berufsordnung der jeweiligen Kammer.[75]

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Soweit Freie Berufe in das Handelsregister eingetragen sind, besteht Pflichtmitgliedschaft auch in der Industrie- und Handelskammer, § 2 Abs. 1, 2 IHKG.[76] Dies betrifft z.B. Apotheker, § 3 Abs. 4 S. 2 IHKG.

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Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) hat sich 2010 in Bremen dagegen ausgesprochen, in den Heilberufsgesetzen der Länder zu regeln, dass Ärztinnen oder Ärzte bei ärztlicher Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich mehrerer Landesärztekammern Kammerangehörige nur einer Ärztekammer (Monomitgliedschaft) sind. Sie befürwortet vielmehr die Beibehaltung der Mehrfachmitgliedschaft.

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Die Kammermitgliedschaft gewährt demokratische Partizipationsmöglichkeiten,[77] berufsständische Angelegenheiten selbst zu regeln. Darüber hinaus erbringen Heilberufekammern Dienstleistungen für ihre Mitglieder, so z.B. auf den Gebieten Fortbildung und Berufsberatung.

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Den Finanzbehörden müssen die Kammern auf Anfrage Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte eines Kammermitgliedes erteilen.[78] Die Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren wird durch die Pflicht des Kammervorstandes zur Verschwiegenheit im Allgemeinen nicht erfasst.

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