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b) Organe

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Kammerorgane sind in der Regel die Delegiertenversammlung (Vollversammlung), nach demokratischen Grundsätzen gewählt von den Mitgliedern,[79] sowie der Vorstand, der von der Vollversammlung (in der Regel aus der Mitte der Vollversammlung) bestellt wird. Er besteht zumeist aus einem vorsitzenden Vorstandsmitglied (Präsident), höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern (Vizepräsidenten) und mehreren Beisitzern je nach Größe der Kammer. In Bayern gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder auch die ersten Vorsitzenden der Bezirksverbände an, Art. 13 Abs. 1 S. 1 HKaG, sowie – in der Landeszahnärztekammer und Landestierärztekammer – ein Hochschullehrer des jeweiligen Fachgebietes, Art. 44 Abs. 2, 49 Abs. 2 HKaG. Die Vollversammlung kann – im Rahmen der Satzung – weitere Ausschüsse bestellen. Für ihre Aufgabenwahrnehmung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung und/oder Reisekosten-Ersatz. Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten auch andere Funktionsträger nach Maßgabe von Reisekosten-Ordnungen eine Entschädigung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen, wenn für deren Wahrnehmung eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.[80]

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