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e) Ahndung von Wettbewerbsverstößen

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Kammern der Freien Berufe sind befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Dabei ist abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.[88]

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Unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung[89] hat der Bundesgerichtshof die Klagebefugnis einer Kammer aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abgeleitet, der ausdrücklich Verbände zur Förderung selbstständiger beruflicher Interessen benennt. Auch die begrenzte Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das Recht der Heilberufe ändert daran nichts, soweit hierzu Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb getroffen wurden. Zugleich wird klargestellt, dass die berufsrechtliche Überwachungsfunktion der Kammern damit nicht eingeschränkt, sondern nur ein weiterer „zivilrechtlicher“ Weg zur Durchsetzung der Berufspflichten eröffnet wird. Auch das Bundesverfassungsgericht bejaht die Klage von Berufskammern nach § 13 Abs. 2 UWG.[90]

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Der Vorteil einer solchen Vorgehensweise liegt aus Sicht der Kammern darin, einen vermeintlichen Verstoß gegen Berufspflichten schnell zu unterbinden, wobei es in diesem Falle (noch) nicht auf das Verschulden ankommt. Bei irreführenden Werbeangaben, soweit diese Mitbewerber und Verbraucher beeinträchtigen und das Ansehen der Berufsgruppe schädigen, liegen die Voraussetzungen für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen der Kammern gegen ihre Mitglieder vor.

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