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f) Dachverbände

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Die Kammergesetze erlauben den berufsständischen Kammern, sich in Vertretung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder in Bundesorganisationen nicht nur des eigenen Berufsstandes zusammen zu schließen. Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg[91] entschieden, dass es effektiver sein kann, die Belange von Kammerangehörigen eines bestimmten Berufs auf einer sachlich übergeordneten wie auch überregionalen Ebene zu vertreten und dadurch zu einer Bündelung der verschiedenen Berufssparten gemeinsamen Interessen beizutragen. Ältere restriktive Entscheidungen – auch des BVerwG – haben zu Recht Kritik erfahren.[92] Es liegt in der Natur der Interessenwahrnehmung, sich mit anderen, gleich orientierten und strukturierten Organisationen zu verbünden. In der Regel wird durch den Beitritt zu einem Dachverband der Haushalt der entsprechenden Berufskammer und damit der Mitgliedsbeitrag des einzelnen Kammerangehörigen nur geringfügig belastet; somit sind die Folgen des Beitritts für das einzelne Kammermitglied nicht unverhältnismäßig.[93]

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