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a) Bundesärztekammer (BÄK)

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Der freiwillige Zusammenschluss der Ärztekammern auf Länderebene, entstanden aus einer 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Ärztekammern, führt seit 1955 die Bezeichnung Bundesärztekammer. Einen weiteren Vorläufer hat die BÄK im Deutschen Ärztevereinsbund e.V. der im Jahr 1873 den 1. Deutsche Ärztetag als seine (satzungsgebende) Hauptversammlung veranstaltete. Erst nach dem 2. Weltkrieg wurde durch Satzungsänderung anlässlich des 58. Deutschen Ärztetages (nach dem 50. Deutschen Ärztetag in Köln im Jahr 1931 hat mit dem 51. Deutschen Ärztetag 1948 in Stuttgart eine neue Zählung begonnen) die Hauptversammlung zum Organ der Bundesärztekammer, § 3a Satzung der Bundesärztekammer. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung traten 1991 auch die ostdeutschen Ärztekammern der Bundesärztekammer bei.

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Nach ihrer Satzung (§ 1 Abs. 1, 2) bilden die 17 Ärztekammern auf Landesebene (zwei Kammern in Nordrhein-Westfalen) unter der Bezeichnung Bundesärztekammer eine Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern mit Sitz in Berlin.[111] Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der ständige Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten. Um dies zu erreichen, übernimmt die Arbeitsgemeinschaft die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen, organisiert den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern, unterrichtet die Mitglieder über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Lebens und wirkt auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hin. Weiteres Ziel ist es, die ärztliche Fortbildung zu fördern, in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren, Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten, und Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des Auslandes herzustellen, § 2 Abs. 1, 2 Satzung.

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Organe der BÄK sind die mindestens einmal jährlich stattfindende Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag) und der Vorstand, §§ 3, 4 Satzung. Letzterer besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der Bundesärztekammer sind, sowie zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten, § 5 Abs. 1 Satzung. Während die Präsidenten der Länderkammern geborene Mitglieder des BÄK-Vorstandes sind, werden die übrigen Mitglieder von den 250 Delegierten des Ärztetages auf die Dauer von vier Jahren gewählt, § 5 Abs. 2–4 Satzung. Antragsberechtigt sind in den Vorstandsitzungen auch der Geschäftsführer sowie der Justitiar der Bundesärztekammer, § 6 S. 2 Satzung. Die Finanzierung erfolgt durch Umlage der aus der Arbeit entstehenden Kosten, über die der Ärztetag mit Zweidrittel-Mehrheit entscheidet, § 8 Abs. 1, 2 Satzung.

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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Bundesärztekammer Ausschüsse und Ständige Konferenzen berufen, z.B. im Bereich der Transplantationsmedizin. Es besteht ein Wissenschaftlicher Beirat bei der BÄK, eine Zentrale Ethikkommission, sowie ein Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie. Hinzu kommt die Ständige Konferenz der Geschäftsführungen.

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Gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unterhält die Bundesärztekammer ein Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (äzq).

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Als eine ihrer zentralen Aufgaben veröffentlicht die Bundesärztekammer Stellungnahmen und Empfehlungen, Leitlinien und Richtlinien.

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