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2. Kammerverfassung

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Wichtig

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern öffentliche Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Bei der Aufgabenerfüllung „unter Grundrechts- und Gemeinwohlbindung“ (Kluth) unterliegen sie der Rechtsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Approbierte Berufsträger, unabhängig davon, ob selbstständig oder angestellt, sind Pflichtmitglieder, sie unterliegen der Berufsaufsicht, die durch die Organe der Selbstverwaltung ausgeübt wird.

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