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c) Bundesapothekerkammer (BAK)

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Vorläufer der BAK war der 1872 gegründete Deutsche Apotheker-Verein und der 1910 aus dem Verband konditionierender Apotheker entstandene Verband deutscher Apotheker.[115] Daraus wurde 1933 die Standesgemeinschaft Deutscher Apotheker, seit dem 1.1.1935 in Gestalt des Vereins Deutsche Apothekerschaft.[116] Nach dem Krieg kam es im Juni 1950 zur Gründung der „Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker (ABDA)“.

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Die Apothekerkammern Deutschlands haben sich am 20.9.1956 zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen „Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern (Bundesapothekerkammer)“ zusammengeschlossen, § 1 Satzung BAK.[117] Ziel der in Berlin ansässigen Organisation ist es, den Informations- und Meinungsaustausch unter den Apothekerkammern zu pflegen und einheitliche Grundsätze für den Aufgaben- und Arbeitsbereich der Apothekerkammern zu entwickeln und nach außen zu vertreten. Weiterhin sollen im Rahmen der den Apothekerkammern übertragenden Aufgaben in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Apothekerkammer hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verbindung gehalten und etwaige Verhandlungen geführt werden. Außerdem soll die Bundesapothekerkammer die Mitgliedskammern darin unterstützen, den Informations- und Meinungsaustausch der Apotheker auf unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, wie z.B. in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, an Hochschulen, in der Industrie und Behörden, zu fördern, § 2 Satzung.

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Organe der Bundesapothekerkammer sind gem. § 3 Satzung der Geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Satzung. Er vertritt gem. § 5 Abs. 1 Satzung die BAK und führt deren laufende Geschäfte. Dem Vorstand gehören die Präsidenten der Mitgliedskammern sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands an, § 5a Abs. 1 Satzung. Nach § 6 Abs. 1, S. 1, 2 Satzung besteht die Mitgliederversammlung aus je höchstens vier Vertretern der Mitgliedskammern, von denen einer nicht-selbstständiger Apotheker sein soll. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die BAK anteilige Beiträge von ihren Mitgliedern, § 9 Abs. 1 Satzung. Dabei kommt dem geschäftsführenden Vorstand eine weitere Aufgabe zu. Er hat sicherzustellen, dass die anteiligen Beiträge der Mitgliedskammern im Haushalt der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) nur entsprechend den Heilberufsgesetzen der Länder verwendet werden, § 9 Abs. 4 Satzung.

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