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5. Kapitel Infektionsschutzrecht › VII. Sanktionen

VII. Sanktionen

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Die §§ 73 ff. IfSG enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Ordnungswidrigkeiten sind in § 73 IfSG aufgelistet. Eine Kategorie betrifft Geldbußen bis zu 2.500,00 €, die Andere Geldbußen bis zu 25.000,00 €. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen haben in der aktuellen Corona Pandemie eigene Bußgeldkataloge erlassen. Es ist damit zu rechnen, dass andere Bundesländer nachziehen. §§ 74, 75 IfSG enthalten Strafvorschriften. Der Strafrahmen reicht in § 74 IfSG von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren. In § 75 IfSG betrifft der Strafrahmen Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die Höhe der Geldstrafe bestimmt sich nach § 40 StGB. Sie beträgt mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze. Der Tagessatz beträgt mindestens 1,00 € und höchstens 30.000,00 €.

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