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8. Kapitel Vertragsarztrecht › A. Einführung

Hartmannsgruber

A. Einführung

Literatur zur Einführung:

Katzenmeier/Bergdolt Das Bild des Arztes im 21. Jahrhundert, 2009; Kingreen Die Entwicklung des Gesundheitsrechts, NJW 2014, 3345; Lippert Der Honorar-(Vertretungs-)Arzt – ein etwas anderer Freiberufler, GesR 2010, 665; Maaß/Maaß Die Entwicklung des Vertragsarztrechts in den Jahren 2015 und 2016 – Teil 1, NZS 2017, 41; dies. Die Entwicklung des Vertragsarztrechts in den Jahren 2015 und 2016 – Teil 2, NZS 2017, 88; dies. Die Entwicklung des Vertragsarztrechts in den Jahren 2016 und 2017 – Teil 1, NZS 2018, 41; dies. Die Entwicklung des Vertragsarztrechts in den Jahren 2016 und 2017 – Teil 2, NZS 2018, 86; dies. NZS-Jahresrevue 2017/2018: Vertragsarztrecht (Teil 1 und 2), NZS 2019, 46 und 88; dies. NZS-Jahresrevue 2018/2019: Vertragsarztrecht (Teil 1 und 2), NZS 2020, 50 und 90; Palsherm Das Vertragsarztrecht – die elementaren Grundzüge, zfs 2006, 38; Preis Der Arzt zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Regulierung – Analyse und rechtspolitische Perspektiven, MedR 2010, 139; Scholz Die Entwicklung des Berufs- und Vertragsarztrechts 2018/2019, medstra 2019, 331; Simon Das Gesundheitssystem in Deutschland, 6. Auflage 2017; Weiß Der Vertragsarzt zwischen Freiheit und Bindung, NZS 2005, 67; Wenner Vertragsarzt: Hauptberuf oder Nebenjob?, GesR 2004, 353; ders. Neue Rollenanforderungen an den Vertragsarzt – Freiberuflicher Unternehmer, Funktionsträger, Resteverwalter oder Vollzugsakteur staatlicher Gesundheitspolitik?, GesR 2009, 505; Zeiß Die ärztliche Praxis aus berufs- und vertragsarztrechtlicher Sicht, Möglichkeiten und Einschränkungen für Ärzte und Nichtärzte, Diss. 2010.

8. Kapitel VertragsarztrechtA. Einführung › I. Rahmenbedingungen

I. Rahmenbedingungen

1

Die medizinische Versorgung ist Teil der staatlichen Daseinsvorsorge mit dem herausragendem Ziel der Förderung und Bewahrung der Gesundheit der Bevölkerung. Die staatliche Organisation dieses Ziels folgt den grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die dem Bund die gesamte Zuständigkeit für die Sozialversicherung, insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung, zuweist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG).

2

Die gesetzliche Krankenversicherung beschränkt sich nicht auf die Versicherung der Kosten notwendiger Behandlungsleistungen in Form beitragsfinanzierter Kostenerstattungsleistungen ähnlich der privaten Krankenversicherung, sondern sie gewährt dem Versicherten auf solidarischer Basis einen Anspruch auf unmittelbaren Bezug der Krankenbehandlung in Form von Sach- und Dienstleistung, vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V. Zunehmend erfolgt eine Verzahnung mit anderen Bereichen der Sozialversicherung, vornehmlich dem im SGB IX geregelten Rehabilitations- und Behindertenrecht und der im SGB XI geregelten gesetzlichen Pflegeversicherung.[1]

3

Infolgedessen organisiert die gesetzliche Krankenversicherung neben dem Bezug von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auch die Erbringung der Leistungen durch qualifizierte Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen und deren Bezahlung aus den Beitragsmitteln. Das Vertragsarztrecht regelt innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung die Rechte und Pflichten der ärztlichen Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung außerhalb von Krankenhäusern.

8. Kapitel VertragsarztrechtA. Einführung › II. Begriffsdefinition

II. Begriffsdefinition

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Das Vertragsarztrecht entspricht dem früher als Kassenarztrecht bezeichneten Rechtsgebiet.[2] Noch bis zum 31.12.1992 wurde in dem mit dem GRG[3] zum 1.1.1989 geschaffenen SGB V zwischen der kassenärztlichen Versorgung im Bereich der Regionalkassen und der vertragsärztlichen Versorgung im Ersatzkassenbereich unterschieden. Mit dem GSG[4] wurde zum 1.1.1993 der Begriff des Vertragsarztes im SGB V vereinheitlicht, wodurch sich das Kassenarztrecht zum Vertragsarztrecht wandelte. In gleicher Weise wurde aus dem Kassenzahnarztrecht das Vertragszahnarztrecht, das strukturell und in vielen Details mit dem Vertragsarztrecht identisch ist, aber eben auch in wesentlichen Punkten abweicht. Mit dem Psychotherapeutengesetz[5] wurde die Psychotherapie in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbezogen und damit den Regelungen des Vertragsarztrechts unterworfen. Neben der vertragsärztlichen Versorgung gibt es noch das System der knappschaftlichen Versicherung, in dem nach § 75 Abs. 5 SGB V das Vertragsarztrecht analog gilt, soweit die ärztliche Versorgung nicht durch spezielle Knappschaftsärzte[6] erbracht wird.

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Nach der Legaldefinition des für die interne Spruchkammerzuweisung der Sozialgerichte maßgeblichen § 10 Abs. 2 S. 1 SGG gehören zum Vertragsarztrecht die Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände. Das Rechtsgebiet „Vertragsarztrecht“ befasst sich damit nicht nur mit den speziellen beruflichen Rechtsfragen der mehr als 230.000 Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die im System der gesetzlichen Krankenversicherung tätig sind, sondern auch mit deren Verhältnissen untereinander einschließlich deren Verbände und deren Verhältnis zu den Krankenkassen.[7]

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