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I. Die Krankenkassen und deren Verbände

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Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Diese sind nach § 4 Abs. 1 SGB V rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsstrukturen. Sie gliedern sich nach § 4 Abs. 2 SGB V in sieben namentlich genannte Kassenarten, nämlich die allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. Die Organisation der Krankenkassen ist im 6. Kapitel in den §§ 143 ff. SGB V mit strukturellen Unterschieden für die jeweiligen Kassenarten geregelt.[1] Die Krankenkassen bilden nach den Vorschriften des 7. Kapitels der §§ 207 ff. SGB V Landesverbände und einen Spitzenverband-Bund.

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Zunächst werden nach § 207 Abs. 1 SGB V in jedem Bundesland für die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen Landesverbände gebildet. Besteht eine Kassenart innerhalb eines Bundeslandes nur aus einer einzigen Krankenkasse, so z.B. die fusionierten AOK oder Innungskrankenkassen, bildet die Krankenkasse nach § 207 Abs. 4 SGB V gleichzeitig den Landesverband. Die Landesverbände der Krankenkassen sind nach § 207 Abs. 1 S. 2 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche sind sie nicht grundrechtsfähig.[2]

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Die nach § 212 Abs. 1 SGB V a.F. durch die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen gebildeten Bundesverbände, ebenso die zum Bundesverband zusammengeschlossenen Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat das GKV-WSG durch einen einheitlichen Spitzenverband-Bund abgelöst. Dieser musste gem. § 217f Abs. 1 SGB V ab dem 1.7.2008 die Aufgaben der bis dahin bestehenden Bundesverbände als Spitzenverbände in der gemeinsamen Selbstverwaltung übernehmen.

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Die früheren Bundesverbände haben ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Sie sind zum 1.1.2009 kraft Gesetzes nach § 212 Abs. 1 SGB V in BGB-Gesellschaften umgewandelt worden, die als Rechtsnachfolger gem. § 213 SGB V die Vermögensverhältnisse der früheren Bundesverbände abzuwickeln haben.

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Der Spitzenverband-Bund hat sich in der Mitgliederversammlung am 21.5.2007 konstituiert. Er ist nach § 217a Abs. 2 SGB V Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird durch die Krankenkassen gebildet. Er wird nach § 217b Abs. 1 SGB V durch einen Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan repräsentiert, dem jeweils Vertreter der Mitgliedskassen angehören müssen und dem nach § 217c Abs. 1 SGB V höchstens 52 Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten- und der Arbeitgebervertreter angehören dürfen. Der Spitzenverband-Bund wird nach § 217b Abs. 2 SGB V durch einen hauptamtlichen 3-köpfigen Vorstand verwaltet und nach außen vertreten.[3]

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Die den Krankenkassen durch ihre Mitglieder zustehenden Beitragseinnahmen werden seit dem 1.1.2009 in einem Gesundheitsfonds zentral gepoolt, der vom Bundesversicherungsamt gem. § 271 SGB V als Sondervermögen verwaltet wird. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 1.1.2011 nach § 241 SGB V für alle Mitglieder 14,6 % ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Die Krankenkassen erhalten aus dem Fonds Geldzuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben und haben damit ihre Finanzautonomie weitgehend verloren. Die Finanzzuweisungen erfolgen nach §§ 266, 270 SGB V alters-, geschlechts- und risikoadjustiert und beinhalten die Kriterien des früher gesondert unter den Krankenkassen durchgeführten Beitragsrisikostrukturausgleichs. Reichen die Zuweisungen zur Deckung der Kosten nicht aus, dürfen die Krankenkassen nach § 242 SGB V individuelle Zusatzbeiträge erheben.

8. Kapitel VertragsarztrechtC. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen

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