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3. Amtshaftung

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Mittels Verweis auf § 35a Abs. 1 S. 3 und 4, Abs. 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 7, § 42 Abs. 1–3 SGB IV in § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V werden die Organe einer KV hinsichtlich ihrer Verantwortung und internen Haftung gegenüber der Körperschaft den Krankenkassenvorständen gleichgestellt. Die Außenhaftung bei Verletzung von Amtspflichten gegenüber Dritten richtet sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Nach § 42 Abs. 2 SGB IV erfolgt der Rückgriff auf das Organmitglied bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ein vorheriger Haftungsverzicht ist nach § 42 Abs. 3 SGB IV unzulässig. Die Haftung der KV für fiskalische Tätigkeiten ihrer Organmitglieder richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.[17]

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Die KV haften auch für Amtspflichtverletzungen, die von den von ihnen bestellten Mitgliedern der Zulassungs- und Berufungsausschüsse begangen werden.[18] Dasselbe gilt für die Krankenkassen hinsichtlich der von ihnen entsandten Mitglieder. Mit den gleichen Erwägungen wird man auch eine Haftung dieser Körperschaften hinsichtlich Amtspflichtverletzungen der von ihnen in andere Selbstverwaltungsgremien, beispielsweise Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse, entsandten Mitglieder annehmen müssen. Anders dagegen beim Gemeinsamen Bundesausschuss (siehe Rn. 63 ff.), wo der Gesetzgeber in § 91 Abs. 3a SGB V eine Haftungszuweisung an den G-BA selbst vorgenommen hat, speziell, um die Entsendeorganisationen von den Folgen der Rechtsprechung des BGH zu entlasten.[19]

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Eine besondere Form der Haftung für die Nichtumsetzung vom Gesetzgeber angeordneter Maßnahmen sehen § 84 Abs. 4a SGB V im Hinblick auf den Abschluss von Arznei- und Heilmittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1 und 8 SGB V und §§ 106 Abs. 4 und 106d Abs. 7 SGB V hinsichtlich der Durchführung der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen vor. Danach haftet der Vorstand für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, in der Wirtschaftlichkeitsprüfung in erster Linie für die fristgemäße und vollständige Lieferung der Daten nach §§ 296, 297 SGB V. Es könnte sich nach dem Wortlaut der Vorschrift um eine verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung handeln, wobei vieles unklar ist.[20] Vor allem dürfte es in allen Haftungsvarianten kaum möglich sein, einen entsprechenden Nichtumsetzungsschaden zu errechnen.[21]

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