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b) Zusammensetzung

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Das Beschlussgremium des G-BA besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern, wovon einer den Vorsitz führt, und fünf Mitgliedern der „Bank“ der Leistungserbringer, davon ein Vertreter der KZVB und jeweils zwei Vertretern der KBV und der DKG und fünf Vertretern der „Bank“ der Krankenkassen. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, § 91 Abs. 2 S. 17 SGB V. Nach § 140f Abs. 2 SGB V entsenden die Patientenorganisationen in den G-BA sachkundige Personen, deren Anzahl die Zahl der Vertreter des Spitzenverbandes Bund nicht übersteigen soll.

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Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter dürfen im letzten Jahr vor ihrer Berufung nicht bei einer der Trägerorganisationen einschließlich deren Mitgliedern und Verbänden der Mitglieder oder einem Krankenhaus beschäftigt oder als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Psychotherapeut tätig gewesen sein. Über die Unparteiischen und deren Stellvertreter sollen sich die beteiligten Organisationen auf einen einheitlichen Vorschlag einigen, der dem BMG vorzulegen ist. Dieses übermittelt den Vorschlag an den Ausschuss für Gesundheit des Bundestages, der den Vorschlag bestätigt oder ablehnt. Das BMG beruft die Mitglieder, wenn kein neuer Vorschlag erfolgt oder der Ausschuss auch den neuen Vorschlag ablehnt. Die Unparteiischen sollen hauptamtlich tätig sein. Falls sie ehrenamtlich tätig sein wollen, müssen sie dazu von ihren Arbeitgebern freigestellt werden. Die Stellvertreter der unparteiischen und die sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums bleiben ehrenamtlich.[51]

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