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c) Aufgaben

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Die zentralen Aufgaben des BewA sind nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V die Schaffung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen und eines für die zahnärztlichen Leistungen und die laufende Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistungsansätze im Hinblick auf das Fortschreiten der medizinischen Wissenschaft und Technik und dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechend den in § 87 Abs. 2 SGB V gemachten Vorgaben. Die Bewertung der Leistungen ist auf betriebswirtschaftlicher Basis vorzunehmen. § 87 Abs. 2h SGB V enthält Vorgaben für die Bewertung der zahnärztlichen Leistungen, die nach § 87 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V nicht mit einer Zeitbewertung versehen werden müssen.

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Die durch das GRG zum 31.3.2000 angeordnete Gliederung der Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich[75] muss der BewA nach § 87 Abs. 2a SGB V im EBM mit getrennten hausärztlichen und fachärztlichen Leistungsbereichen umsetzen.

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Die einzelnen Aufgaben und Details für die Ausgestaltung des ärztlichen EBM nehmen laufend zu und werden vom Gesetzgeber selbst zunehmend detaillierter in § 87 Abs. 2a–k SGB V vorgegeben. Insbesondere ist nach Abs. 2e jedes Jahr zum 31.8. im EBM ein bundeseinheitlicher Orientierungswert in EURO zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzustellen. Bei der Anpassung des Orientierungswertes sind die in Abs. 2g genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der Orientierungswert ist Grundlage der Punktwertvereinbarung der Gesamtvertragspartner nach § 87a Abs. 2 SGB V, nach der die regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen zu erstellen ist.

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Nach § 87 Abs. 5b SGB V hat der BewA innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des G-BA über die Einführung einer neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethode, anderer Richtlinienbeschlüsse, die Auswirkung auf das Leistungsgeschehen haben und bei Änderung der Fachinformation eines Arzneimittels, die zur Anwendung einer Leistung bedarf, den EBM entsprechend anzupassen, siehe dazu auch Kap. 7 Rn. 37 ff.

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§ 87a Abs. 5 SGB V verpflichtet den BewA jährlich bis spätestens 31.8. an die Partner der Gesamtverträge gerichtete Empfehlungen zu beschließen

zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs, der nach § 87a Abs. 3 S. 4 SGB V von den Krankenkassen zusätzlich zur vereinbarten Gesamtvergütung bezahlt werden muss;
zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur, die nach § 87a Abs. 3 S. 1 SGB V der Gesamtvergütung zugrunde gelegt wird;
zur Bestimmung der Vergütungen, die nach § 87a Abs. 3 S. 6 SGB V für extra-budgetäre Leistungen bezahlt werden müssen.

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Diese Empfehlung sind inhaltliche Relikte aus der Zeit der Jahre 2009 bis 2012, als der BewA einheitlich durch Beschlüsse die bundeseinheitlichen arzt- und arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumen (RLV) wie auch das Verfahren zur Berechnung des Behandlungsbedarfs, auf deren Grundlage die regionale Honorarverteilung erfolgen musste, vorgab. Seit deren Abschaffung sollen die Empfehlungen rechtliche Brüche im Übergang von den zentralen auf die regionalen Zuständigkeiten vermeiden helfen und diese Übergänge für die Vertragsärzte transparent und rechtssicher machen.[76]

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