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b) Zusammensetzung

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Der BewA besteht gem. § 87 Abs. 3 SGB V aus drei von der KBV bzw. der KZBV und drei vom Spitzenverband Bund bestellten Vertretern. Für diese gibt es keine Wahlperiode oder Amtsdauer, weshalb die Entsendekörperschaft ihre Vertreter jederzeit austauschen kann. Den Vorsitz führen abwechselnd ein Vertreter der Ärzte bzw. Zahnärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Kommt im BewA eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zu Stande wird nach § 87 Abs. 4 SGB V auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern ein Erweiterter Bewertungsausschuss gebildet, in dem ein unparteiischer Vorsitzender und zwei weitere unparteiische Mitglieder hinzutreten.

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„Einfacher“ und „Erweiterter“ Bewertungsausschuss sind „dasselbe“ Gremium im Rechtssinne, weshalb Zuständigkeitsverletzungen keine Folgen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der getroffenen Beschlüsse haben.[74] Zur Beschlussfassung über Vergütungen der ASV nach § 116b SGB V ist der BewA nach § 87 Abs. 5a SGB V um drei Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zu ergänzen. Kommt dieser „Ergänzte Bewertungsausschuss“ zu keinem Ergebnis, wird er auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied erweitert. Für die Abstimmung werden die Stimmrechte der „Kassenbank“ auf die Zahl der Vertreter der KBV und der DKG reduziert. Die Beschlussfassung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese nicht erreicht, setzen die unparteiischen Mitglieder den Beschluss fest.

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