Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 351

I. Rechtssetzungsinstrumentarium

Оглавление

141

Das Regelungsgefüge im Vertragsarztrecht ist sehr komplex, weshalb ohne Zweifel von einem besonders schwierigen Rechtsgebiet gesprochen werden kann.[1]

142

Das Vertragsarztrecht ist historisch geprägt durch die Selbstverwaltung der Ärzte und der Krankenkassen, denen der Gesetzgeber unter anderem auch wegen der Schwierigkeit der zu regelnden Problemstellungen mehr oder weniger große Regelungskompetenzen überlassen hat. Daher hat sich im SGB V an vielen Stellen eine Rahmengesetzgebung ausgebildet, die von der Selbstverwaltung in Richtlinien (z.B. § 92 SGB V) und in Verträgen (z.B. § 83 SGB V) konkretisiert werden muss.[2] Wichtiges materielles Recht ist in den Satzungen der KV und der Krankenkassen, in den Richtlinien des G-BA und in Verträgen der beteiligten Körperschaften niedergelegt. Einflüsse des Europarechts nehmen auch in diesem ansonsten der nationalen Gesetzgebungszuständigkeit unterworfenen Bereich zu.

143

Formulierungstechnische Schwierigkeiten bei der Regelung medizinischer Sachverhalte und die ständige Notwendigkeit, einen Ausgleich der teilweise unvereinbaren Interessen der Beteiligten im Gesundheitswesen zu finden, sind Ursachen für unklare Regelungsinhalte, unzureichende Dogmatik und fehlende Kompatibilität mancher Regelungen, vor allem mit Vorschriften aus anderen Rechtskreisen.[3] Daher müssen regelmäßig die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht bemüht werden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte ist daher zur Lösung vieler Rechtsfragen unverzichtbar.

144

Das Vertragsarztrecht erlaubt zahlreiche und weit reichende Eingriffe in die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die am System der gesetzlichen Krankenversicherung teilhaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungsvorgaben selbst zu treffen und muss bei grundrechtsrelevanten Eingriffen Umfang und Grenzen selbst vorgeben.[4]

145

Jede untergesetzliche Eingriffsbefugnis bedarf daher einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Prüfungsmaßstab sind in der Regel Art. 12, 3 Abs. 1, 2, Abs. 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG.

146

Praxistipp

Da im Vertragsarztrecht alle relevanten Vorschriften ständig geändert werden, ist es unverzichtbar, zunächst den maßgeblichen Anwendungszeitraum und die dazugehörige Vorschriftenfassung und ggf. das Überleitungsrecht der Norm, auf die der Eingriff gestützt wird, zu ermitteln.[5]

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх