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4. Die Landesausschüsse

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Nach § 90 Abs. 1 SGB V bilden die KV und die Landesverbände der Krankenkassen für jedes Bundesland einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, respektive der Zahnärzte und Krankenkassen. Diese Landesausschüsse bestehen nach Abs. 2 aus drei unparteiischen Mitgliedern, wovon einem der Vorsitz obliegt, neun Vertretern der Ärzteschaft, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, drei Vertretern der Ersatzkassen und je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen und einem gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Knappschaft-Bahn-See. Die Mitgliedschaft im Landesausschuss ist ein Ehrenamt und weisungsfrei, § 90 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB V. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.[82]

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Die Landesausschüsse beraten nach § 99 Abs. 3 SGB V die von den KV im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen aufgestellten und angepassten Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Einigen sich die KV mit der Kassenseite nicht, entscheidet der Landesausschuss mit verbindlicher Wirkung nach § 99 Abs. 2 und 3 SGB V.

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Der Landesausschuss hat ferner die notwendigen Feststellungen zur Einführung von Zulassungsbeschränkungen, sei es nach § 100 SGB V im Falle von Unterversorgung einiger Gebiete für andere Gebiete, sei es nach § 103 Abs. 1 SGB V im Falle von Überversorgung für das betroffene Gebiet festzustellen, wobei durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 die Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Zulassungssperren für die Vertragszahnärzte abgeschafft wurden, vgl. §§ 100 Abs. 4, 101 Abs. 6, 103 Abs. 8 und 104 Abs. 3 SGB V. Nach § 105 Abs. 4 SGB V obliegt dem Landesausschuss auch die Entscheidung über die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen an die Vertragsärzte, die bereit sind, in unterversorgten Gebieten zu arbeiten, vgl. § 105 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB V (ausführlich zur Bedarfsplanung siehe Rn. 478 ff.).

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Nach § 116b Abs. 2 SGB V hat der Landesausschuss Anzeigen ambulanter spezialfachärztlicher Versorgungsvorhaben zu prüfen. Für diese Funktion wird er nach § 116b Abs. 3 S. 1 SGB V um drei Vertreter der Krankenhäuser erweitert („erweiterter Landesausschuss“). Über den sonst alternierenden Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die beiden unparteiischen Mitglieder sollen sich die beteiligten „Fraktionen“ nach S. 3 einigen, andernfalls werden diese, wiederum im Benehmen mit den „Fraktionen“, durch die Aufsichtsbehörde bestimmt (S. 4).

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