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1. Gesetze

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Das Vertragsarztrecht ist im 4. Kapitel des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuches „Gesetzliche Krankenversicherung“ (SGB V)„Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern“ – umfassend geregelt. Die Zuständigkeit des Bundes beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, der die gesamte Sozialversicherung umfasst und nach der Rechtsprechung des BVerfG weit auszulegen ist.[6]

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Das Vertragsarztrecht ist Bestandteil des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung und gehört damit zum Sozialrecht mit der Folge, dass für das Verwaltungsverfahren das SGB X Anwendung findet. Für das gerichtliche Verfahren sind gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig. Nicht zum Vertragsarztrecht gehört das im 3. Kapitel SGB V geregelte Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung.[7] Allerdings ist die Kenntnis des Leistungsrechts wie auch des allgemeinen Krankenversicherungsrechts, ebenso des Rehabilitations- und des Pflegeversicherungsrechtes für das Verständnis des Vertragsarztrechtes unerlässlich. Ergänzend das SGB I „Allgemeiner Teil“ und das SGB IV „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“ Anwendung.

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Neben dem SGB V in der jeweils geltenden Fassung enthalten die zahlreichen SGB V-Reformgesetze bis zurück zur RVO[8], siehe Rn. 9 ff., noch einige wenige Vorschriften, die Bedeutung haben können. Es handelt sich meist um für einen bestimmten Zeitrahmen geltende Vorschriften zur Kostendämpfung oder Übergangsregelungen, die nicht in das SGB V aufgenommen wurden.

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Neben den genannten Gesetzen sind wesentliche Vorschriften des Vertragsarztrechts in untergesetzlichen Normen enthalten, die im SGB V nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG) vorgegeben sein müssen.[9] Für alle untergesetzlichen Normen gilt das verfassungsmäßige Bestimmtheitsgebot, das besagt, dass die Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage konkret erkennen kann. Er muss sein Verhalten danach ausrichten können.[10] Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden. Die Regelungen müssen aber so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist[11]. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Es dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, wenn sie der Konkretisierung durch Auslegung zugänglich sind.[12] Ob und inwieweit diese Vorgaben bei den untergesetzlichen Normen erfüllt sind, ist regelmäßig zu prüfen.

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