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b) Inhalt

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Nach § 82 Abs. 1 SGB V enthalten die Bundesmantelverträge den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge. Nach § 87 Abs. 1 S. 2 SGB V sind auch Regelungen, die zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere Vordrucke und Nachweise, aufzunehmen. Ferner ist die Gestaltung der Arzneiverordnungsblätter vorzunehmen. Die Bundesmantelverträge nebst deren Anlagen (derzeit 33, abrufbar über die Homepage der KBV http://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php), die ihrerseits wichtige Regelungen enthalten, konkretisieren die zur vertragsärztlichen Versorgung gehörenden Behandlungsleistungen und grenzen diese gegenüber den anderen Versorgungssektoren ab. Es werden ferner die Behandlungspflichten der Ärzte und die Anspruchsberechtigung der Versicherten festgelegt. Auch werden der Umfang der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung, wie auch die Kriterien der Beschäftigung eines Vertreters oder eines Assistenten, sowie die Tätigkeit außerhalb der Praxisräume und die stationäre belegärztliche Behandlung definiert. Zentrale Bedeutung hat die Definition des Behandlungsfalles[63] bzw. des Krankheitsfalles.

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Weitere Vorschriften regeln die von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen (Praxisgebühren), die Verwendung der Krankenversichertenkarte und die Überweisung zu anderen Leistungserbringern. Daran knüpfen Vorschriften über das Abrechnungsverfahren und die Datenverarbeitung einschließlich der Verwendung der Vordrucke an. Weitere Kapitel regeln das Verordnungswesen und die Prüfung der Abrechnungen und Wirtschaftlichkeit einschließlich Schadenersatz. Die Anlagen haben teilweise den Umfang eigenständiger Vertragswerke angenommen. Sie enthalten teils technische Regelungsgegenstände z.B. Formularwesen (Anlagen 2 und 3), Gestaltung und Inhalt der Krankenversicherungskarte bzw. elektronischen Gesundheitskarte (Anlagen 4, 4a und 20). Einige Anlagen definieren den Umfang und die Anforderungen an spezielle Versorgungsaufträge, z.B. die Psychotherapie (Anlage 1), die hausärztliche Versorgung (Anlage 5), die onkologische Versorgung (Anlage 7), die Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten (Anlage 9.1). Anlage 3 enthält die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V. Den technischen Fortschritt im Behandlungsalltag behandeln die Anlagen 31 (Telemedizinische Leistungen), 31a (Vereinbarung Telekonsil), 31b (Videosprechstunde) und 32 (Telematikinfrastruktur).

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Im BMV-Z sind nach § 87 Abs. 1a SGB V das Abrechnungsverfahren für Zahnersatz entsprechend der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V zu vereinbaren, ferner die Verpflichtung zur Erstellung eines Heil- und Kostenplanes für eine Zahnersatzversorgung und deren Abrechnung einschließlich der formalen Anforderungen an die Rechnungslegung für die zahntechnischen Laborleistungen.

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Die Richtlinien des G-BA werden über § 92 Abs. 8 SGB V in die Bundesmantelverträge und über diese in die Gesamtverträge einbezogen.

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